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BGH, Beschl. v. 20.05.2015 4 StR 555/14: Nachträgliche Auswertung von DNA-Proben

Leisatz: Die  Untersuchung  von  zu  anderen  Zwecken  entnommenen  Körperzellen, um sie  zur  Erstellung  eines  DNA- Identifizierungs­musters  zur  Identitätsfeststellung in  künftigen  Straf­verfahren zu  verwenden,  ist  durch  die  Verwendungs­regelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt.

Dem Angekl. wurden zwei Überfälle mit einem Messer vorgeworfen. Beim ersten Geschehen wurden DNA-Spuren zurückgelassen.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Geschehen gab der Angekl. freiwillig eine Speichelprobe ab, willigte aber nur in die Verwendung für das laufende Straf­verfahren wegen dieses zweiten Vorfalls nach § 81e StPO und nicht für künftige Straf­verfahren nach § 81g StPO ein. Obwohl die Probe im laufenden Verfahren nicht benötigt wurde, wurde sie weiterhin archiviert und nicht vernichtet. Vielmehr erging in dem Verfahren wegen des ersten Vorfalls ein Beschluss des Amtsgerichts zur Auswertung der Probe nach § 81g StPO.

Verfahrensfehler:
Der BGH stellt fest, dass eine Auswertung bereits entnommener DNA-Proben nach § 81g StPO nicht zulässig ist. Vielmehr lässt die Vorschrift nur akute Entnahmen von Zellmaterial zu. Einem Rückgriff auf alte Proben steht § 81a Abs. 3 StPO entgegen.

Verwertbarkeit:
Dennoch führe der Verfahrensfehler nicht zur Unverwertbarkeit der Probe. Der BGH betont hier den Ausnahmecharakter des Beweisverwertungs­verbots. Zwar liege in der Auswertung der Probe ein Verfahrensverstoß nicht unerheblichen Gewichts, jedoch hätte das Beweismittel durch richterliche Anordnung ohne weiteres auch rechtmäßig noch einmal gewonnen werden können. Die Vorgehensweise der Behörden, die bereits vorhandene Probe auszuwerten, anstatt eine neue anzuordnen sei sogar eher grundrechts­schonend ausgerichtet gewesen. Daher sei die Probe verwertbar.

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