BGH, Beschl. v. 20.05.2015 4 StR 555/ 14: Nachträgliche Auswertung von DNA-Proben
Leisatz: Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA- Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt.
Dem Angekl. wurden zwei Überfälle mit einem Messer vorgeworfen. Beim ersten Geschehen wurden DNA-Spuren zurückgelassen.
Im Zusammenhang mit dem zweiten Geschehen gab der Angekl. freiwillig eine Speichelprobe ab, willigte aber nur in die Verwendung für das laufende Strafverfahren wegen dieses zweiten Vorfalls nach § 81e StPO und nicht für künftige Strafverfahren nach § 81g StPO ein. Obwohl die Probe im laufenden Verfahren nicht benötigt wurde, wurde sie weiterhin archiviert und nicht vernichtet. Vielmehr erging in dem Verfahren wegen des ersten Vorfalls ein Beschluss des Amtsgerichts zur Auswertung der Probe nach § 81g StPO.
Verfahrensfehler:
Der BGH stellt fest, dass eine Auswertung bereits entnommener DNA-Proben nach § 81g StPO nicht zulässig ist. Vielmehr lässt die Vorschrift nur akute Entnahmen von Zellmaterial zu. Einem Rückgriff auf alte Proben steht § 81a Abs. 3 StPO entgegen.
Verwertbarkeit:
Dennoch führe der Verfahrensfehler nicht zur Unverwertbarkeit der Probe. Der BGH betont hier den Ausnahmecharakter des Beweisverwertungsverbots. Zwar liege in der Auswertung der Probe ein Verfahrensverstoß nicht unerheblichen Gewichts, jedoch hätte das Beweismittel durch richterliche Anordnung ohne weiteres auch rechtmäßig noch einmal gewonnen werden können. Die Vorgehensweise der Behörden, die bereits vorhandene Probe auszuwerten, anstatt eine neue anzuordnen sei sogar eher grundrechtsschonend ausgerichtet gewesen. Daher sei die Probe verwertbar.