Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gibt die Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Schöffen während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Schöffe habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt (Leitsatz des Gerichts).