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LG Potsdam, Beschl. v. 2.6.2015 – 24 Qs 110/14: Hinreichender Tatverdacht durch Graffiti-Tag

Der Schluss von einem sog. Tag eines Graffitis auf den Täter einer Sachbeschädigung ist grundsätzlich zulässig, wenn keine Anhaltspunkte für eine „unberechtigte“ Verwendung oder Nachahmung des Tags vorliegen.

Die Staats­anwaltschaft hatte gegen gegen acht Sprayer Anklage wegen Sachbeschädigung an Regionalzügen der DB erhoben. Das AG hatte die Eröffnung abgelehnt, weil die Anklage sich im Wesentlichen auf die üblicherweise von den angekl. Sprayern verwendeten Tags (Signaturkürzel) stützte. Das LG ließ die Anklage auf die sofortige Beschwerde hin jedoch zu.

Zur Begründung führt das Gericht – unter Bezugnahme auf wikipedia und „Graffitit-Websites“ – aus, die Tags der Angekl. seien einzigartig. Ein fremdes Tag zu verwenden sei in der Sprayer-Szene verpönt und könne „großen Ärger nach sich ziehen“. Sei ein Tag einem Sprayer einmal zugeordnet – etwa aus einem früheren Verfahren – „so kann er ihm auch in weiteren Fällen zugeordnet werden, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Tag auch von einem anderen Sprayer verwendet wird oder dass der Tag verkauft worden ist.“

Entgegen der Ansicht des LG Offenburg (StV 2002, 359) komme dem Tag nicht lediglich Indiz­wirkung für die Täterschaft zu.

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