DE / EN

BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – 1 StR 579/15: Öffentlichkeits­grundsatz, §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG

Der Revisionsvortrag rügt die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit, § 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG

Vor dem Landgericht, in dem gewöhnlich verhandelt wurde, fand sich ein Aushang, der einen Saal im Amtsgericht Rosenheim als neuen Verhandlungs­ort benannte; an dem tatsächlich genutzten Sitzungs­saal im Amtsgericht Rosenheim befand sich ebenfalls ein solcher Aushang. In dem Aushang am Landgericht war allerdings der Sitzungs­saal 112 des Amtsgerichts Rosenheim benannt worden, die Sitzung fand tatsächlich aber in einem Saal im Anbau statt.

Der Senat sieht hierin aber keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeits­grundsatz. Es sei angesichts des Umstands, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte den tatsächlichen Sitzungs­saal im Amtsgericht ohne weiteres gefunden haben, nicht ersichtlich, warum die unzutreffende Angabe des konkreten Sitzungs­saals zu einer faktischen Beschränkung der Öffentlichkeit geführt haben könnte. Bei einem kleinen, leicht überschaubaren Gerichtsgebäude läge dies auch eher fern.

Schließlich sieht der Senat auch das nach der Rechts­prechung erforderliche schuldhafte Handeln des Gerichts nicht als gegeben an. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht etwaige tatsächliche Hindernisse, die eine Teilnahme der Öffentlichkeit an der Hauptverhandlung beeinträchtigt haben könnten, bemerkt habe oder sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht habe bemerken müssen.

Zum Volltext