BGH, Beschl. v. 09.08.2016 – 4 StR 195/ 16: Zum Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 136 StPO ggü. einem Mitangeklagten
„Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das LG habe durch die Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Mitangekl. S gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er ohne rechtsanwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle, und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können, macht er ein Verwertungsverbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem Mitangekl. begangenen Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergeben soll (…). Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst wäre von dem (behaupteten) Verfahrensverstoß nicht in seinem Rechtskreis betroffen. Ein Verwertungsverbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken.“