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BGH, Beschl. v. 09.08.2016 – 4 StR 195/16: Zum Verwertungs­verbot bei Verstoß gegen § 136 StPO ggü. einem Mitangeklagten

„Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das LG habe durch die Verwertung von im Ermittlungs­verfahren gemachten Angaben des Mitangekl. S gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er ohne rechts­anwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle, und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können, macht er ein Verwertungs­verbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem Mitangekl. begangenen Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergeben soll (…). Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst wäre von dem (behaupteten) Verfahrensverstoß nicht in seinem Rechts­kreis betroffen. Ein Verwertungs­verbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehr­ung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken.“

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