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BGH, Beschl. v. 14.01.2016 – 2 StR 7/15: Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen

Die Vernehmung von Zeugen vom Hörensagen ist zulässig, erfordert aber eine besondere Sorgfalt in der Würdigung.

„Es ist zwar nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden, dass sich das Landgericht auf die Angaben des Zeugen K gestützt hat, der „Zeuge vom Hörensagen“ ist. Die Angaben eines „Zeugen vom Hörensagen“ bedürfen wegen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand sowie wegen der reduzierten Möglichkeiten für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, die Informationen durch Rückfragen bei der primären Auskunftsperson zu hinterfragen, stets einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (...). Dazu müssen auch die Aussageentstehung und Aussagemotivation möglichst genau überprüft werden, weil sich daraus Fehlerquellen für den Aussageinhalt ergeben können.“

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