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BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 1 StR 582/15: Zum Schwei­gerecht des Angeklagten

Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte erstmals in der Hauptverhandlung, nach Vernehmung mehrerer belastender Zeugen, Angaben zur Sache gemacht. Das LG meinte, es sei nicht glaubhaft, „dass er auf anwaltlichen Rat und trotz seiner Eigenschaft, tatsächlich oder vermeintlich Falsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu dem – aus seiner Sicht – zu Unrecht gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gänzlich geschwiegen hat.“

Der BGH führt dazu aus:

„Damit hat das LG in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angekl. für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schwei­gerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussage­verhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr….).“

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