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OLG Stuttgart, Besch. v. 10.6.2016 – Az. 5 Ws 60/16: Zur Fluchtgefahr als Haftgrund i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO

1. Fluchtgefahr besteht immer dann, wenn es die Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher macht, dass sich ein Beschuldigter dem Straf­verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebens­verhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (....).

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