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BGH, Urt. v. 09.05.2018 – 5 StR 17/18: Zum Erfordernis des Widerspruchs bei Beweisverwertungs­verboten

Leitsatz: Die Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungs­funden erfordert einen Widerspruch in der Hauptverhandlung.                                                                                

Sachverhalt:

A bewohnte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, die ihm als Lagerstätte und Umschlagplatz für seinen umfangreichen Drogenhandel diente. Als eine Wohnungs­durchsuchung aufgrund eines gegen den gemeldeten Wohnungs­inhaber F wegen Betrugsvorwürfen erfolgte, wurde zufällig das Rauschgift des A gefunden und teilweise sichergestellt. Als der Angeklagte zurückkehrte, wartete die Polizei bereits und nahm ihn bei Betreten der Wohnung fest. Am nächsten Tag setzten die Polizeibeamten die Durchsuchung fort und stellten weitere Betäubungs­mittel sicher. Der Verwertung der an diesem Tag sichergestellten Beweismittel hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen.

 

Aus den Gründen:

Die Verfahrensrüge ist nach Ansicht des BGH unzulässig, weil der Revisionsführer nicht alle Tatsachen unterbreitet hat, die das Revisionsgericht für die Prüfung der Rüge benötigt.

„Die Erhebung eines Widerspruchs ist auch bei Beweisverwertungs­verboten, die aus Fehlern bei einer Wohnungs­durchsuchung resultieren sollen, Voraussetzung einer entsprechenden Revisionsrüge. […] Beweisverwertungs­verbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrens­vorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.

Unterlässt es der verteidigte Angeklagte, in der Hauptverhandlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion. […] Sinn und Zweck der Widerspruchsobliegenheit ist es, auf den Einwand des Betroffenen hin dem Tatgericht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit und Veranlassung zu geben, dem gerügten Verfahrensfehler freibeweislich im Einzelnen nachzugehen. Dem verteidigten Angeklagten […] wird im Interesse der Schonung von Justizressourcen […] die frühestmögliche zumutbare Geltendmachung einer Rechts­verletzung abverlangt, um in der Hauptverhandlung die Frage des Verwertungs­verbots eingehend prüfen und ggf. Abhilfe zu schaffen zu können.“

Aus dem Vortrag des Revisionsführers geht jedoch nicht hervor, welche Betäubungs­mittel konkret am zweiten Durchsuchungs­tag sichergestellt worden sind und gegen welche Betäubungs­mittelfunde sich der Widerspruch gerichtet hat. Daher bleibt unklar, inwieweit die Beweisverwertung überhaupt gerügt wird.

 

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