Leitsatz: Die Rüge unzulässiger Verwertung von Durchsuchungsfunden erfordert einen Widerspruch in der Hauptverhandlung.
Sachverhalt:
A bewohnte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, die ihm als Lagerstätte und Umschlagplatz für seinen umfangreichen Drogenhandel diente. Als eine Wohnungsdurchsuchung aufgrund eines gegen den gemeldeten Wohnungsinhaber F wegen Betrugsvorwürfen erfolgte, wurde zufällig das Rauschgift des A gefunden und teilweise sichergestellt. Als der Angeklagte zurückkehrte, wartete die Polizei bereits und nahm ihn bei Betreten der Wohnung fest. Am nächsten Tag setzten die Polizeibeamten die Durchsuchung fort und stellten weitere Betäubungsmittel sicher. Der Verwertung der an diesem Tag sichergestellten Beweismittel hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen.
Aus den Gründen:
Die Verfahrensrüge ist nach Ansicht des BGH unzulässig, weil der Revisionsführer nicht alle Tatsachen unterbreitet hat, die das Revisionsgericht für die Prüfung der Rüge benötigt.
„Die Erhebung eines Widerspruchs ist auch bei Beweisverwertungsverboten, die aus Fehlern bei einer Wohnungsdurchsuchung resultieren sollen, Voraussetzung einer entsprechenden Revisionsrüge. […] Beweisverwertungsverbote, die aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei der Beweisgewinnung abgeleitet werden, werden durch den jeweiligen Gesetzesverstoß begründet und sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Unterlässt es der verteidigte Angeklagte, in der Hauptverhandlung der Beweisverwertung zu widersprechen, führt dies für die Revision zur Rügepräklusion. […] Sinn und Zweck der Widerspruchsobliegenheit ist es, auf den Einwand des Betroffenen hin dem Tatgericht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit und Veranlassung zu geben, dem gerügten Verfahrensfehler freibeweislich im Einzelnen nachzugehen. Dem verteidigten Angeklagten […] wird im Interesse der Schonung von Justizressourcen […] die frühestmögliche zumutbare Geltendmachung einer Rechtsverletzung abverlangt, um in der Hauptverhandlung die Frage des Verwertungsverbots eingehend prüfen und ggf. Abhilfe zu schaffen zu können.“
Aus dem Vortrag des Revisionsführers geht jedoch nicht hervor, welche Betäubungsmittel konkret am zweiten Durchsuchungstag sichergestellt worden sind und gegen welche Betäubungsmittelfunde sich der Widerspruch gerichtet hat. Daher bleibt unklar, inwieweit die Beweisverwertung überhaupt gerügt wird.