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BGH, Beschl. v. 16.7.2019 – 4 StR 131/19: Zur Rechts­mittelbefugnis des Nebenklägers nach § 400 StPO und zum Schutz­gut von § 323a StGB

Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrauschs gem. § 323a StGB verurteilt. Nebenkläger S hat dagegen Revision eingelegt und erstrebt u.a. eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs.

Aus den Gründen:
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechts­folge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger gem. § 395 StPO berechtigt.

§ 323a StGB berechtigt nicht zum Anschluss des Nebenklägers: „Die Straf­vorschrift des § 323a StGB schützt nämlich nicht das im Rausch schließlich verletzte Einzelrechts­gut, sondern soll die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen bewahren (…). Die im Rausch begangene rechts­widrige Tat gehört nicht zum Tatbestand des Vollrauschs, sondern ist nur eine Bedingung seiner Strafbarkeit. (…) Der Nebenkläger kann eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vollrauschs mithin nicht mit dem Ziel anfechten, eine solche wegen eines vorsätzlichen Vollrauschs zu erreichen.“ (Rn. 2)

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