Allgemeines zur Verständigung nach § 257c StPO [Rn. 3–11]
§ 257c StPO gibt die Regeln für die Verständigung zwischen Angeklagten, Gericht und Staatsanwaltschaft im Strafprozess vor. Bei einer Verständigung einigt sich das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung mit den Beteiligten darauf, wie das Urteil in den Grundzügen ausfallen soll. Dies hat den Vorteil der Zeitersparnis für das Gericht und den Angeklagten. Außerdem ist der Angeklagte keinem langwierigen und möglicherweise medial begleiteten Verfahren ausgesetzt.
Gegenstand einer Verständigung dürfen nach § 257c II 1 StPO nur die Rechtsfolgen sein. Sie ist also im Wesentlichen auf das Strafmaß begrenzt. Nach § 257c II 2 StPO soll auch ein Geständnis Bestandteil jeder Verständigung sein. Mit der Zustimmung des Beklagten und der Staatsanwaltschaft wird die Verständigung wirksam.
Fraglich ist, ob die Bindung an die Verständigung auch nach der Aussetzung des Verfahrens fortbesteht.
Leitsätze des BGH
Der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht, dass die Bindungswirkung nach den allgemeinen Grundsätzen entfalle. Danach gelte eine Absprache nur zwischen den Beteiligten – also könnten auch nur die Richter gebunden werden, die den Deal geschlossen haben. Eine Aussetzung führe zu einem Neubeginn des Hauptverfahrens – und lässt laut den Leipziger Richtern auch die Bindung an die Verständigung entfallen.
Die Einlassung sei im Vertrauen auf die getroffene Absprache erfolgt, und dieses Vertrauen sei verfassungsrechtlich – mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens – zu schützen.