BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 1 StR 270/24: Zur fehlenden Begründungs­pflicht bei der Anhörungs­rüge, § 349 Abs. 2 StPO

Leitsatz

Eine unbegründete letztinstanzliche Entscheidung verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn § 349 II StPO sieht keine Begründung vor und das Gericht begründet die Entscheidung konkludent, indem es sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu eigen macht.  

Sachverhalt (Rn. 1)

Der Senat hatte die Revision des Verurteilten gegen ein Urteil der Vorinstanz gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Hiergegen erhob der Verurteilte eine Anhörungs­rüge gem. § 356a StPO und machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Senat habe seine Entscheidung nicht begründet, obwohl die Revision bislang ungeklärte Rechts­fragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen habe.

Aus den Gründen (Rn. 2–6)

Die Anhörungs­rüge ist unbegründet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Generalbundes­anwalt hatte sich zuvor umfassend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Dem Verurteilten war Gelegenheit zur Gegen­erklärung gegeben worden, die auch in die Entscheidungs­findung einbezogen wurde. (Rn. 2–4)

„[Es] verstößt [...] nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat seine Revisionsentscheidung nicht näher begründet hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, sein Vorbringen sei übergangen worden. Es besteht […] für letztinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungs­pflicht, insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor. [...] Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht veranlasst.“ (Rn. 5)

Das ist sowohl einfach­rechtlich als auch verfassungs­rechtlich anerkannt. Auch nach ständiger Rechts­prechung des EGMR ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich, „wenn die Rechts­sache keine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft“. Das Gericht kann sich in solchen Fällen darauf beschränken, sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu eigen zu machen. (Rn. 5)

„Diesen Maßstäben entspricht die beanstandete Entscheidung […]. Entgegen dem Vortrag der Beschwerde haben sich sowohl das Landgericht als auch der Generalbundes­anwalt umfassend mit den relevanten Rechts­fragen auseinandergesetzt.“ Dementsprechend hat der Senat sich die Ausführungen des Generalbundes­anwalts zu eigen gemacht und seine Entscheidung damit konkludent begründet. (Rn. 6)

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