BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 1 StR 270/ 24: Zur fehlenden Begründungspflicht bei der Anhörungsrüge, § 349 Abs. 2 StPO
Leitsatz
Eine unbegründete letztinstanzliche Entscheidung verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn § 349 II StPO sieht keine Begründung vor und das Gericht begründet die Entscheidung konkludent, indem es sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu eigen macht.
Sachverhalt (Rn. 1)
Der Senat hatte die Revision des Verurteilten gegen ein Urteil der Vorinstanz gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Hiergegen erhob der Verurteilte eine Anhörungsrüge gem. § 356a StPO und machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Senat habe seine Entscheidung nicht begründet, obwohl die Revision bislang ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betroffen habe.
Aus den Gründen (Rn. 2–6)
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Generalbundesanwalt hatte sich zuvor umfassend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Dem Verurteilten war Gelegenheit zur Gegenerklärung gegeben worden, die auch in die Entscheidungsfindung einbezogen wurde. (Rn. 2–4)
„[Es] verstößt [...] nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat seine Revisionsentscheidung nicht näher begründet hat. Daraus kann nicht geschlossen werden, sein Vorbringen sei übergangen worden. Es besteht […] für letztinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht, insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor. [...] Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht veranlasst.“ (Rn. 5)
Das ist sowohl einfachrechtlich als auch verfassungsrechtlich anerkannt. Auch nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich, „wenn die Rechtssache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft“. Das Gericht kann sich in solchen Fällen darauf beschränken, sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu eigen zu machen. (Rn. 5)
„Diesen Maßstäben entspricht die beanstandete Entscheidung […]. Entgegen dem Vortrag der Beschwerde haben sich sowohl das Landgericht als auch der Generalbundesanwalt umfassend mit den relevanten Rechtsfragen auseinandergesetzt.“ Dementsprechend hat der Senat sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht und seine Entscheidung damit konkludent begründet. (Rn. 6)