Leitsatz: Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der gemeinschaftlichen Begehung mit einem anderen Beteiligten steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
Leitsatz des Verf.: Die Vereinbarung ein Opfer körperlich zu misshandeln umfasst auch Tötungshandlungen, wenn in der konkreten Tatsituation mit so schwerwiegenden Gewalthandlungen „gerechnet werden musste“. (Rn. 2)
Der Angeklagte und der Mitangeklagte H. waren übereingekommen, das Opfer körperlich mit Schlägen und Tritten zu misshandeln. Über eine Tötung des Opfers war offenbar keine Vereinbarung getroffen worden. Im Rahmen der Misshandlungen versetzte einer der Angeklagten dem Opfer einen Tritt vor den Kopf, der dazu führte, dass dieser gegen einen Türpfosten schlug.
Der BGH ging davon aus, dass nicht nachweisbar sei, dass der Angekl. den Tritt ausgeführt hatte, aber es letztlich darauf auch nicht ankomme. Zwar reiche es zur Begründung mittäterschaftlicher Zurechnung nicht aus, „dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt der Handlung bezüglich des Erfolgseintritts bedingten Vorsatz fasste; denn allein die Billigung fremden Tuns genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht“. Der BGH stützte die Annahme von Mittäterschaft aber auf die Vereinbarung, das Opfer zu misshandeln: Tritte gegen den Kopf des Opfers seien „noch vom gemeinsamen ursprünglichen Tatplan der Angeklagten umfasst“ gewesen.
Der 3. Strafsenat führt hierzu aus: „Mit Blick auf die konkreten Umstände, insbesondere die emotional aufgeladene Situation sowie die Persönlichkeitsstrukturen von Tätern und Opfer, war zu erwarten, dass es im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung zu mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Einwirkungen der Angeklagten auf den Kopf des Opfers kommen konnte. Eine ins Einzelne gehende Vorstellung des Angeklagten von den möglichen Tathandlungen des Mitangeklagten war dabei nicht erforderlich; vielmehr gelten alle diejenigen Handlungen des Mitangeklagten als vom gemeinsamen Tatplan umfasst, mit denen nach den Umständen des Einzelfalls gerechnet werden musste (...).“
Damit geht der BGH in der Annahme von Mittäterschaft sehr weit. Im Ergebnis könnte die Formulierung des BGH so verstanden werden, dass alle Handlungen i.R.d. Mittäterschaft zugerechnet werden, mit denen auch gerechnet werden musste, mag der einzelne Mittäter auch die Möglichkeit ihrer Ausführung nicht erkannt oder gar gebilligt haben. Die Mittäterschaft erhält hier einen Fahrlässigkeitsakzent.
Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht hinter § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, weil ansonsten das gesonderte Tatunrecht der gefährlichen Körperverletzung nicht erfasst würde: „Dieses besteht – über die schweren Folgen der Körperverletzung hinausgehend – in der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung mit der Folge eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers.“