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BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 4 StR 36/14: Maßgeblichkeit der Tätervorstellung beim Fehlschlag des Versuchs

Sachverhalt:

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überfiel der Angeklagte ein Gardinenstudio, wobei er dessen Inhaberin ein Messer vorhielt. Diese schlug ihm mit einem Kleiderbügel aus Metall auf die Hand und rannte in Richtung Ladentür, um zu flüchten. „Der Angeklagte lief hinter ihr her, entweder um sie an der Flucht zu hindern oder, um selbst zu flüchten.“ Vor Erreichen der Tür schlug die Ladeninhaberin nochmals mit dem Kleiderbügel gegen die Hand des Angeklagten, der daraufhin das Messer fallen ließ. Sodann lief die Zeugin aus dem Laden und rief um Hilfe. „Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr an das in der geschlossenen Kasse befindliche Geld gelangen konnte, weshalb er ebenfalls das Gardinenstudio verließ und flüchtete.“

Einen strafbefreienden Rücktritt hat die große Strafkammer des Landgerichts abgelehnt, weil der Versuch spätestens in dem Moment fehlgeschlagen gewesen sei, als die Inhaberin des Gardinenstudios durch die Eingangstür auf die Straße gelaufen sei und um Hilfe gerufen habe.

 Diese Bewertung lehnte der BGH mit folgender Begründung ab:

„Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (…). Jedoch liegt ein fehlgeschlagener Versuch nicht vor, wenn der Angeklagte bereits zuvor von dem in diesem Zeitpunkt noch nicht fehlgeschlagenen Versuch zurückgetreten war (…). Dies ist gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes festzustellen (…).“

Der 4. Strafsenat betont hier die subjektiven Voraussetzungen des Fehlschlags, indem er allein auf die Sicht des Täters abstellt:

Es sei zumindest „möglich, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgegeben hatte, als er hinter der in Richtung Eingangstür flüchtenden Ladeninhaberin herlief. Dass er dabei erkennen „musste“, dass er die Tat mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht mehr vollenden konnte, und er nicht davon ausgehen „konnte“, ohne die Mithilfe der Zeugin an das Geld gelangen zu können, belegt nicht, dass die Voraussetzungen eines Fehlschlags tatsächlich gegeben waren, er also erkannt hat, dass die Tat objektiv nicht mehr vollendet werden kann, oder er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hielt.“ (Hervorhebung nur hier)

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