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BGH, Beschl. v. 06.10.2015 – 4 StR 352/15: Maßgeblichkeit des Rücktrittshorizonts beim Fehlschlag i.R.d. § 24 StGB

Sachverhalt:

Der Angekl. A forderte im Oktober 2013 von C regelmäßige Geldzahlungen und erklärte, ihm werde „etwas passieren“, wenn er seiner Forderung nicht nachkomme. Dabei war sich A bewusst, dass seine – dem C bekannte – Zugehörigkeit zur Rockergruppierung B und seine kräftige Statur geeignet waren, seiner Drohung entsprechenden Nachdruck zu verleihen. C erklärte dem A jedoch, er könne ihm allenfalls aus Freundschaft eine bestimmte Summe leihen, werde aber keinesfalls regelmäßige Zahlungen an ihn leisten. A gab daraufhin sein Vorhaben auf, nachdem er erkannte, dass sich C von Bedrohungen der bereits geäußerten Art nicht ausreichend beeindrucken und zu den gewünschten Zahlungen veranlassen ließ.

Das LG verurteilte A wegen versuchter räuberischer Erpressung und verneinte einen strafbefreienden Rücktritt gem. § 24 StGB, denn A habe erkannt, dass die von ihm ausgesprochenen Drohungen nicht ausreichten, um C zur Übergabe von Bargeld zu veranlassen und sich das von seinem ursprünglichen Tatplan einzig erfasste Nötigungs­mittel daher als untauglich erwiesen habe.

Aus den Gründen:

Dem BGH reicht diese Begründung für die Annahme eines Fehlschlags nicht aus: „Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indiz­wirkung für den Er­kenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungs­handlung. Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungs­fortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (...).“ (Rn. 7)

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