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BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 3 StR 336/15: Anforderungen an die Mittäterschaft, § 25 II StGB

Sachverhalt:

Der Mitangekl. D stieg jeweils allein in einen Bau­markt ein und entwendete Waren im Gesamtwert von rund 4.560 € bzw. etwa 4.260 €. Die jeweilige Beute verbrachte er zum Angekl. A nach Hause. Diesem waren die „Vorhaben des D im Vorfeld bekannt“ und er nahm diese „als gemeinsame Tat in seinen Vorsatz“ auf. Die Beute wurde absprach­egemäß bei A gelagert, der in der Folgezeit versuchte, sie über eBay zu verkaufen, was jedoch ohne Erfolg blieb. Das LG hat A wegen gemeinschaft­lich begangenen, „besonders schweren“ Diebstahls verurteilt.

Aus den Gründen:

Dem BGH reichen die Feststellungen des LG zur mittäterschaft­lichen Begehung durch S nicht aus.
Allgemein führt er aus: „Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mit­wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unter­stützungs­handlung beschränkt. Stets muss sich diese Mit­wirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. (…) maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (…). “ (Rn. 5)

Diese Voraussetzungen der Mittäterschaft sieht der BGH hier nicht als erfüllt an: „Allein die nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis des Angekl. von den Taten des Mitangekl. D und sein Wille, diese Taten als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft nicht begründen (…).Die festgestellten Tatbeiträge des Angekl. S – wie etwa die Zusage, die Beute in seiner Wohnung zu lagern und sie zu verwerten – waren vielmehr nach ihrem äußeren Erscheinungs­bild zunächst in Bezug zu den Tatbeiträgen des Mitangekl. D allenfalls Beteiligungs­handlungen an dessen Diebstahlstaten, die für sich allein weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lassen. Die Taten beging der Mitangekl. D allein; ihre Ausführung und ihr Erfolg waren nach den Feststellungen in jeder Hinsicht dem Einfluss und dem Willen des Angekl. entzogen.“ (Rn. 6)

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