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BGH, Urt. v. 28.05.2015 – 3 StR 89/15: Zur Unfreiwilligkeit des Rücktritts aufgrund eines Schocks

Sachverhalt:

Der Täter hatte eine räuberische Erpressung begehen und sich dabei eines Elektroschockers bedienen wollen. Da ihm die Übung im Umgang mit dem Gerät fehlte, geriet er nachdem er der Angestellten eines Juweliergeschäfts mehrere Elektroschocks versetzt hatte, das Gerät nun jedoch nicht mehr abschalten konnte und aufgrund der Schreie der Zeugin in Panik und flüchtete. Die offen in seinem Zugriffs­bereich liegenden Schmuckstücke ließ er liegen.

Aus den Gründen:

Der BGH lehnt einen freiwilligen Rücktritt ab: „Stehen (...) äußere Umstände einer Tatvollendung nicht entgegen, kann es gleichwohl an der Freiwilligkeit des Abbruchs der weiteren Tatausführung fehlen, wenn willensunabhängige Tatumstände das Weiterhandeln unmöglich machen. Solche können gegeben sein, wenn der Täter an der weiteren Tatbegehung wegen unwiderstehlicher innerer Hemmungen, etwa infolge Schocks oder seelischen Drucks gehindert ist (...). Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt und die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält (...).“ (Rn. 4)

Ein Täter ist nicht mehr „Herr seiner Entschlüsse“ und kann demnach nicht strafbefreiend vom unbeendeten Versuch zurücktreten, wenn ihm die Tatsituation so entglitten ist, dass er keinen klaren Gedanken mehr fassen kann und nur noch weglaufen will. Dies war hier der Fall: „Der Umstand, dass der Angeklagte beim fluchtartigen Verlassen des Geschäfts keine Schmuckstücke an sich nahm, beruhte (...) nicht auf einer willensgesteuerten Entscheidung“ (Rn. 5)

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