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BGH, Urt. v. 9.06.2015 – 1 StR 606/14: Notwehr gegen verwaltungs­rechtlich rechts­widrige Abschiebung

Zur Rechts­widrigkeit des Angriffs im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB bei hoheitlichem Handeln (amtl. Leitsatz)

Sachverhalt:

Der Angekl. reiste im Jahr 2002 nach Deutschland ein und stellte unter Angabe unrichtiger Personalien Asyl. Der Asylantrag wurde 2005 rechtkräftig abgelehnt. Jedoch wurden seit diesem Zeitpunkt immer wieder befristete Duldungen ausgesprochen, weil die zuständigen Behörden von einem Abschiebehindernis ausgingen. Im Jahr 2008 erfolgte die Ausweisung, jedoch setzte die Ausländer­behörde die Abschiebung wegen Hindernissen weiterhin aus und erteilte eine Duldung. Der Angekl. teilte der Ausländer­behörde nunmehr seine wahre Identität mit und legte Ausweispapiere vor. Daraufhin wurde für den 4.2.2014 die Abschiebung angeordnet, es erging jedoch am 13.1.2014 eine weitere Duldung bis zum 14.4.2014. Eine Woche später beauftragte die Ausländer­behörde nun die zuständige Polizeidirektion mit der Abschiebung von Frankfurt a.M. nach Erbil (Irak). In einem an die Polizeidirektion gerichteten Schreiben teilte die Ausländer­behörde mit, die Abschiebung sei dem Angekl. gegenüber schriftlich mitgeteilt worden; ferner sei ihm aufgetragen worden sich am festgesetzten Tag für die Durchführung der Abschiebung bereit zu halten. Tatsächlich war eine solche Mitteilung an den Angekl. jedoch nicht erfolgt.

Als die Beamten des Polizeidienstes den Angekl. am festgesetzten Tag gegen 4.00 Uhr morgens aufsuchten, war dieser völlig überrascht. Die Beamten forderten den Angekl. auf, sich auszuweisen; dieser händigte ihnen daraufhin seine „Duldung“ aus und erklärte, er werde nicht freiwillig mitkommen und das Land nicht verlassen. Er ergriff ein 20cm langes Küchenmesser, setzte es sich an den Hals und drohte mit einem Suizid. Dadurch erreichte er, dass die Beamten ihm die Duldung zurückgaben und die Wohnung verließen. Die Beamten forderten Verstärkung an; währenddessen überkletterte der Angekl. auf dem Balkon seiner Wohnung eine Abtrennung zum Nachbarbalkon und versteckte sich dort in einem Geräteschuppen. Die hinzugerufenen Beamten – dar­unter auch E – suchten auch dort und öffneten gegen den Willen des Angekl. der die Tür von innen zuhielt den Schuppen. Die Beamten konnten nun den Angekl. sehen und forderten ihn auf, sich auf den Boden zu legen. Der Angekl., der dies erwartet hatte, aber entschlossen war „sich den Weg freizukämpfen“ stach nun mit dem Messer dreimal schnell hintereinander in Richtung des Oberkörpers des E. Einer der wuchtigen Stiche traf den Türrahmen des Schuppens und beschädigte ihn. Der Angekl. rechnete damit, den Beamten tödlich zu treffen, das „kümmerte ihn jedoch nicht“, es war ihm „gleichgültig“. Die Beamten überwältigten den Angekl. mit Einsatz von Schlagstöcken. Ob einer der Stiche E tatsächlich getroffen hatte, konnte nicht festgestellt werden. In jedem Fall wurde E nicht verletzt, er trug ein Kettenhemd.

Der BGH hat ein Handeln aus Notwehr verneint, weil der Angekl. nicht rechts­widrig angegriffen worden sei und auch nicht mit Verteidigungs­willen, sondern mit Angriffswillen zur Ermöglichung seiner Flucht gehandelt habe.

Tötungs­vorsatz:

Rn. 14: „Nach der Rechts­prechung des Bundes­gerichtshofs hat bedingten Tötungs­vorsatz, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (...). In die Prüfung sind dabei neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivations­lage einzubeziehen.“

Der BGH bejaht dies hier unter Hinweis auf die wuchtigen Stiche mit einem 20cm langen Messer und begründet die Annahme von Tötungs­vorsatz weiterhin damit, dass der Angekl. nichts von der Schutz­kleidung der Beamten gewusst habe. Schließlich habe auch keine spontane Tatausführung vorgelegen, die zu einem Affekt geführt haben könne, vielmehr habe der Angekl. in der Zeit während er sich in dem Schuppen befand, genug Zeit gehabt, sein weiteres Vorgehen zu überdenken (Rn. 16 ff.).

Notwehr: Strafrechtlicher Rechtmäßigkeits­begriff

Hinsichtlich der Notwehr stellt der Strafsenat zunächst fest, dass der Angekl. sich einem Angriff auf seine Fortbewegungs­freiheit ausgesetzt sah. Jedoch sei dieser Angriff nicht rechts­widrig erfolgt. Dieser Rechtmäßigkeit iSd § 32 StGB der Vollstreckungs­handlung der Polizeibeamten stehe nicht entgegen, dass die Durchführung der Abschiebung verwaltungs­rechtlich rechts­widrig gewesen sei und die Voraussetzungen, unter denen die Polizei mit der Durchführung einer Abschiebung beauftragt werden kann „ersichtlich“ nicht vorlagen (Rn. 21 ff.). Aber der BGH wendet bei der Beurteilung von hoheitlichen Maßnahmen im Rahmen von § 32 StGB ebenso wie bei § 113 StGB einen strafrechtlichen Rechtmäßigkeits­begriff an, der nicht streng akzessorisch an das Verwaltungs­recht gebunden ist:

Rn. 25: „Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne hängt vielmehr lediglich davon ab, dass „die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten“ gegeben sind, „er also örtlich und sachlich zuständig“ ist, er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und der Hoheitsträger sein – ihm ggf. eingeräumtes – Ermessen pflichtgemäß ausübt (...). Befindet sich allerdings der Hoheitsträger in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, handelt er willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes, so ist sein Handeln rechts­widrig (...).“

Zur Begründung führt der BGH aus, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns müsse stets die konkrete Situation in den Blick genommen werden, in der sich die vollstreckenden Polizeibeamte befinden (Rn. 28 ff.):

" Diese müssen sich in der konkreten Situation in der Regel unter einem gewissen zeitlichen Druck auf die Ermittlung eines äußeren Sachverhalts beschränken, ohne die Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns auf der Grundlage des materiellen Rechts oder des (Verwal-tungs)Vollstreckungs­rechts bis in alle Einzelheiten klären zu können (...). Das Bundes­verfassungs­gericht hat vor dem dargestellten Hintergrund bezüglich der Auslegung des Rechtmäßigkeits­begriffs in § 113 Abs.3 StGB verfassungs­rechtlich akzeptiert, dass bei der Notwendigkeit umgehenden behördlichen Einschreitens eine Pflicht des betroffenen Bürgers zur Befolgung einer wirksamen, wenn auch gegebenenfalls rechts­widrigen Diensthandlung besteht (...). Er muss die Amtshandlung grundsätzlich hinnehmen und kann erst nachträglich eine Feststellung der eventuellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme erreichen (...). Die Entlastung des Vollzugsbeamten von dem Risiko, dass sich bei einer ex post erfolgenden Prüfung der Rechtmäßigkeit seines hoheitlichen Handelns am Maßstab meist des materiellen Verwaltungs­rechts oder des Verwaltungs­vollstreckungs­rechts seine ex ante unter den kon-kreten Bedingungen seines Handelns vorgenommene Rechtmäßigkeits­beurtei-lung als unzutreffend erweist und dem von der Maßnahme betroffenen Bürger dann eine ggf. gewaltsame Verteidigung gegen den Hoheitsträger offen stünde, dient gerade im demokratischen Rechts­staat der Sicherung der Entschlusskraft der eingesetzten Vollzugsbeamten (...).“

Hier werde der Betroffene Bürger auch nicht rechtlos gestellt, weil ihm nachträglicher Rechts­schutz zur Verfügung stehe. Die Abwägung der jeweils beteiligten Interessen, des Bürgers, dem durch den Staat – anders als durch private Angreifer – kein endgültiger Rechts­verlust droht, auf der einen Seite und der Vollzugsbeamten, der bei verwaltungs­rechtlichen Fehlern bereits tödlicher Gefahr ausgesetzt sein könnte, ergebe die Notwendigkeit eines solchen strafrechtlichen Rechts­mäßigkeits­begriffs. Die Grenzen seien erst erreicht, wo es um willkürliche Vollstreckungs­akte oder nichtige Verwaltungs­handlungen gehe.

Im vorliegenden Fall sei die Vollstreckung strafrechtlich rechtmäßig gewesen, insbesondere hätten sich die Polizeibeamten nicht schuldhaft über die verwaltungs­rechtliche Rechtmäßigkeit der Vollstreckungs­handlung geirrt.Allein der Hinweis auf die Duldung, die der Angekl. den Beamten auch sofort wieder entzogen haben, reiche nicht aus, um die Schuldhaftigkeit des Irrtums zu begründen. Schließlich habe der Angekl. auch keinen endgültigen Rechts­verlust fürchten müssen: (Rn. 42)

„Vorliegend verfügte der Angeklagte über eine Ausfertigung der bis zum 14. April 2014 befristeten Duldungs­verfügung. Zwischen dem polizeilichen Zugriff gegen 4.30 Uhr und dem Abflug des Flugzeugs nach Erbil (Irak) vom Flughafen Frank-furt/Main um 10.10 Uhr verblieb genügend Zeit, um durch die Vollzugspolizeibeamten mittels Nachfrage bei der zuständigen Ausländer­behörde nach Beginn deren regelmäßiger Dienstzeit klären zulassen, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Abschiebung vorlagen oder diese (noch) durch eine wirksam erteilte Duldung gehindert war. Es drohte daher im Hinblick auf das Recht zum Aufenthalt im Inland bis zum Ablauf der Duldungs­frist dem Angeklagten kein endgültiger Rechts­verlust. Die Freiheitsentziehung bis zu der Klärung der voll-streckungs­rechtlichen Rechts­lage durch Einschaltung der Ausländer­behörde musste der Angeklagte aus den für das Bestehen eines spezifischen strafrechtlichen Rechtmäßigkeits­begriffs bei hoheitlichem Handeln maßgeblichen Gründen gerade dulden und durfte sich nicht mit erheblicher Gewalt­anwendung dagegen wehren.“

Irrtümer

Einen Erlaubnistatbestandsirrtum habe das Landgericht zutreffend verneint, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Dem Angeklagten sei es darauf angekommen seine Festnahme zu verhindern und seine Flucht zu ermöglichen. Gleiches gelte für einen Irrtum nah § 17 StGB. Schließlich lehnt der BGH sogar noch ein unmittelbar aus dem Verfassungs­recht herrührendes Verbot der Bestrafung ab.

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