Sachverhalt:
Der Angeklagte A wollte dem Nebenkläger N eine Abreibung verpassen. Ca. 15 Minuten vor dem Eintreffen des N erschien überraschend P, den A aufgrund eines Spontanentschlusses mit einer Stabtaschenlampe bis zur Bewusstlosigkeit zusammenschlug und -trat.
Das LG hatte das Handeln des A als natürliche Handlungseinheit gewertet und deshalb in Tateinheit bestraft. Sein Handeln sei von einem einheitlichen Willen getragen und aufgrund seines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden gewesen, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheine.
Aus den Gründen:
Der BGH verneint das Vorliegen eines einheitlichen Tatentschlusses für die vorausgeplanten Misshandlungen des N und das spontane Zusammenschlagen des P. Die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen könne regelmäßig nicht additiv betrachtet werden. „Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene. Hier liege aber ein solcher außergewöhnlich enger zeitlicher und situativer Zusammenhang, nicht vor.