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BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – 3 StR 248/16: Zur Garantenpflicht der Tochter gegenüber ihrer Mutter

Die Tochter hat für das Leben der mit ihr in einem Haushalt lebenden Mutter eine Garantenpflicht.

Aus den Gründen:

Nach § 1618a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Diese als Grundnorm für die gegenseitigen Beziehungen der Familien­mitglieder ins BGB eingefügte Vorschrift soll zwar nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Leitlinien aufzeigen; unmittelbare Rechts­folgen sollten an einen Verstoß nicht geknüpft sein (...). Gleichwohl kommt der Regelung im Hinblick auf ihre Leitbildfunktion Bedeutung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechts­begriffe und der Ausfüllung von Lücken zu (...). Auch über das bürgerliche Recht hinaus entfaltet § 1618a BGB Wirkung als Wertmaßstab (...). Dass Eltern und Kinder nach dieser Norm Verantwortung füreinander tragen, beansprucht somit auch Geltung für die strafrechtliche Betrachtung (...). Das bedeutet, dass bei der Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a BGB zurückzugreifen ist (...).

Ob Kinder nach dieser Vorschrift indes bereits allein aufgrund der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ohne Rücksicht auf das tatsächliche Bestehen einer effektiven Familiengemeinschaft zur Hilfeleistung gegenüber ihren Eltern verpflichtet sind (...), muss der Senat hier nicht entscheiden. Die Angekl. lebte mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft. (Rn. 3)

Diese – tatsächliche – Gemeinschafts­beziehung erhält durch § 1618a BGB ihre spezifische rechtliche Ausgestaltung. Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen – jedenfalls konkludenten – Erklärung der Über­nahme einer Schutz­funktion im Einzelfall (...) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht. Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutz­pflicht, die als Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB das Handeln gebietet (...). Ob die Art der familiären Beziehungen im konkreten Fall ein gegenseitiges Vertrauen auf Beistand rechtfertigt und diese von gegenseitiger Zuneigung und gegenseitigem Respekt getragen sind, ist insoweit unerheblich.

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