Sachverhalt:
Gegenstand des Urteils waren zwei ähnlich begangene Taten bei denen die Angeklagten folgendermaßen vorgingen: Sie suchten eine Tankstelle, in deren Verkaufsraum sich nur eine Angestellte aufhielt, und parkten in der Nähe. Die Angeklagte wartete wie vereinbart im Pkw, während sich der Mitangeklagte in den Verkaufsraum begab und von der Angestellten unter Vorzeigen des Revolvers die Herausgabe des Kasseninhalts bewirkte. Damit kehrte der Mitangeklagte zum Pkw zurück und fuhr zusammen mit der Angeklagten weg.
Aus den Gründen:
Die Tatbeiträge der Angekl. sind nach Ansicht des BGH in beiden Fällen als Beihilfe zu werten: Der BGH betont hier, dass sich die Mitwirkung nicht nur nach der Willensrichtung des Beteiligten, sondern auch aus einem objektiv wesentlichen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit aller darstellen muss. Die Angeklagte sei zwar in die Auswahl und in die Auskundschaftung der Tatobjekte eingebunden gewesen, ebenso mietete sie die Tatfahrzeuge in eigenem Namen an. Darin lägen aus objektiver Sicht aber keine Tatbeiträge von einem Gewicht, das den Schluss auf eine Tatherrschaft der Angeklagten oder wenigstens auf ihren Willen dazu tragen könnte. Die Tätigkeit der Angeklagten stelle sich nach dem äußeren Erscheinungsbild nur als Beihilfe zu den Erpressungstaten des Mitangeklagten dar.
Der BGH scheint hier von seiner ansonsten anhand subjektiver Kriterien vorgenommenen Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme etwas abzurücken.