Sachverhalt:
Die Ehefrau E des Angekl. A, die sich von diesem getrennt hatte, kam am Tattag zurück in die Ehewohnung, um ihre Kinder zu besuchen. Nach zunächst freundlicher Begrüßung kam es zu lautstarken Streitigkeiten der Eheleute über die Trennung und insbesondere über die Frage, bei wem die beiden gemeinsamen Kinder künftig leben sollten. Aus Wut und Empörung, aber auch um zu verhindern, dass er in Zukunft ohne seine Kinder leben müsse, fasste A den Entschluss, E zu töten. Er steckte sich ein Küchenmesser in den Hosenbund und ging damit auf den Balkon, wo E saß. Völlig unvermittelt und plötzlich stach A mit dem Messer, das er unbemerkt hervorgeholt hatte, gezielt und mit Wucht auf das Gesicht der E ein, wobei ihm bewusst war, dass diese in dem Moment nicht mit einem Angriff rechnete. Er versetzte ihr mehrere Stiche in den Oberkörper und stach auch weiter auf sie ein, als sie zu Boden ging. Als A erkannte, dass das Kind mit entsetztem Blick das Geschehen verfolgt hatte, hielt er inne und ließ das Messer fallen. Nunmehr ergriff E das Messer und versuchte, nach A zu stechen, was ihr möglicherweise auch gelang. Das Geschehen verlagerte sich sodann in die Küche, wo E mit dem nun verbogenen Messer auf A zustürzte. Dieser ergriff nun ein anderes kleineres Küchenmesser und stach damit auf E ein, um so seinen ursprünglich gefassten Plan, E zu töten, zu vollenden. Insgesamt fügte A ihr 67 Stiche zu, die zu ihrem Tod führten.
Nach Ansicht des LG sei es ohne Belang, dass A den Entschluss, seine Ehefrau zu töten, kurzfristig aufgegeben habe und auf welchen Gründen dies beruhte. Es sei rechtlich allein die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten An-griffs entscheidend und das Tatgeschehen demgemäß als ein Heimtückemord anzusehen.
Aus den Gründen:
Der BGH führt dagegen aus, es sei möglich, dass A im ersten Teilakt des Geschehens freiwillig vom unbeendeten Mordversuch zurückgetreten sei.
Hielt A es für möglich, E durch weitere Stiche – oder gegebenenfalls andere ihm zur Hand liegende Mittel – im unmittelbaren Fortgang des Geschehens zu Tode zu bringen, war der erste Tötungsversuch nicht fehlgeschlagen. Da offen sei, ob A nach dem letzten Stich davon ausging, E werde an den ihr zugefügten Verletzungen versterben, oder ob er sich eventuell keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns machte, könne der Mordversuch unbeendet sein.
Nicht festgestellt sei auch, dass der Anblick seines Sohnes bei A eine unüberwindliche psychische Blockade auslöste, die es ihm unmöglich machte, mit seinem Tun fortzufahren. Deshalb sei in Betracht zu ziehen, dass er freiwillig von weiteren Stichen absah. Ein Mord durch das Geschehen im zweiten Tatabschnitt musste damit ausscheiden, weil E zu diesem Zeitpunkt nicht mehr arg- und wehrlos war. Es sei daher nur belegt, dass sich A im ersten Tatabschnitt wegen gefährlicher Körperverletzung und im zweiten Tatabschnitt wegen Totschlags schuldig gemacht habe, wobei beide Taten in Tateinheit stünden.