Sachverhalt:
Der Angekl. A beschloss noch offene finanzielle Ansprüche gegenüber E in Form eines Einbruchs in den von E bewohnten Bungalow zu realisieren. A ging zutreffend davon aus, dass dort niemand anwesend sein würde. Auf Bitten des A, erklärte sich Z zur Mitwirkung an der Tat bereit. Beim Durchsuchen des Bungalows fand Z zufällig einige Flaschen, die brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kam Z auf den Gedanken, den Bungalow nach beendetem Diebeszug anzuzünden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob es über die Brandlegung zu konkreten Absprachen gekommen war. Es wurde jedoch festgestellt, dass sowohl das Ausgießen der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch Z von A wahrgenommen und von ihm auch gebilligt wurde. Beide hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft ein gleichartiger Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen. Nachdem Z die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide den Bungalow und fuhren davon. Die Feuerwehr konnte das vollständige Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern.
Aus den Gründen:
„Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet.“ (Rn. 6)
Zu der vom LG hier angenommenen mittäterschaftlichen schweren Brandstiftung führt der BGH ablehnend (entsprechend dem Generalbundesanwalt) aus: „Entscheidend ist, dass das LG keine Absprache zwischen den Angekl. über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angekl. A das Vorgehen des Z beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten gemeinsamen Tatplan (…) zu. Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).“ (Rn. 6)