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BGH, Beschl. v. 20.09.2016 – 2 StR 43/16: Zum unmittelbaren Ansetzen beim Wohnungs­einbruchdiebstahl

Aus den Gründen:

„Bei Qualifikations­tatbeständen wie auch bei Tatbeständen mit Regelbeispielen ist grundsätzlich auf das Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes abzustellen. Daraus folgt, dass sich bei § 244 StGB wie bei § 243 StGB gleichermaßen die einheitlich zu beantwortende Frage stellt, ob mit den festgestellten Tathandlungen zur Wegnahme im Sinne von § 22 StGB angesetzt ist. (Rn. 3)

Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur – vollständigen – Tatbestandserfüllung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet. Diese Voraussetzung kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt; regelmäßig genügt es allerdings, wenn der Täter ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht. Es muss aber immer das, was er zur Verwirklichung seines Vorhabens unter­nimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden.“ (Rn. 4)

Nach diesen Maßstäben haben die Angeklagten noch nicht zum Gewahrsamsbruch angesetzt. Das Eindringen in den Garten über das Gartentor reiche nicht aus. Zum einen sollte nach der Vorstellung der Angekl. nicht im Garten, sondern in dem durch weitere Sicherungen geschützten Haus auf dem Grundstück nach Stehlenswertem gesucht werden. Zum anderen sei nicht sicher, ob das Gartentor nach seiner Funktion als wesentlicher Schutz des Hauses anzusehen war oder etwa durch einfaches Öffnen oder Über­steigen überwunden werden konnte. In dem Eindringen auf das Grundstück liege noch kein Ansetzen zum Gewahrsamsbruch. (Rn. 5)

Aber auch das weitere Vorgehen stelle noch keinen Versuchsbeginn dar. Auch das „Zuschaffenmachen“ vor der Terrassentür und das „Anleuchten des Rollos“; sei noch kein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch, wenn nach dem Tatplan der Angekl. weitere Zwischenschritte erforderlich gewesen seien. (Rn. 6)

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