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BGH, Beschl. v. 24.11.2016 – 4 StR 87/16: Betrug in mittelbarer Täterschaft

Leitsatz: Das Verhalten des Werkzeugs ist dem mittelbaren Täter nicht zurechenbar, wenn der Tatmittler von dem in allen wesentlichen Einzelheiten vorgegebenen Tatplan abweicht und das Risiko seines abweichenden Verhaltens nach der Organisation des Geschäftsbetriebs nicht angelegt ist.

Sachverhalt:

Die Angeklagten kamen auf die Geschäftsidee, Personen unter wahrheitswidriger Vorspiegelung von gesteigerten Gewinnaussichten zum Abschluss von Lottospielverträgen dergestalt zu bewegen, dass ihnen die Teilnahme an tatsächlich existierenden Lotterien in Form von Spielgemeinschaften in Aussicht gestellt wurde. Tatsächlich wollten die Angeklagten die eingeworbenen Gelder für sich selbst verbrauchen. Zur Realisierung ihres Plans gründeten sie mehrere Callcenter. Den Mitarbeitern der Callcentern gaben sie vor, bei den Werbeanrufen nach einem von ihnen entwickelten Gesprächsleitfaden vorzugehen. Die Absicht der Angeklagten war den Mitarbeitern nicht bekannt. Die Callcenter-Mitarbeiter wichen von den Vorgaben der Angeklagten aber in mehrfacher Hinsicht ab: Sie versprachen den angerufenen Personen teilweise eine tatsächlich nicht gegebene Geld-Zurück Garantie im Fall ausbleibender Gewinne. Teilweise verschafften sie sich ohne Kenntnis der Angeklagten die Kunden- und Kontodaten, wodurch die Monatsbeiträge der Kunden im Lastschrift­verfahren zugunsten der Angeklagten eingezogen werden konnten. Das LG hatte die Angeklagten wegen Betruges in mittelbarer Täterschaft verurteilt.

Aus den Gründen:

Die durch den BGH zu beantwortende Frage war, ob das Verhalten der (gutgläubigen) Callcenter-Mitarbeiter – soweit von den Vorgaben der Angeklagten abgewichen wurde und insbesondere Kontodaten beschafft wurden – im Wege der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen war, oder ob es sich als wesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf darstellte.

Der BGH entschied: „ … der Vorsatz der Angeklagten bezog sich ausschließlich auf mittelbar begangene Täuschungen im Wege der Neukunden­akquise […]. Für die Annahme einer bloß unwesentlichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf ist […] insoweit kein Raum. Die Angeklagten schrieben den Callcentern ein tatplangemäßes Vorgehen in allen wesentlichen Einzelheiten u.a. durch die Gesprächsleitfäden vor, so dass das Risiko abweichenden Verhaltens der Tatmittler gerade nicht in der […] Organisation des Geschäftsbetriebs angelegt war. Dass das eigenmächtige Verhalten der Mitarbeiter der Callcenter den Angeklagten bekannt war, diese damit rechneten oder ihnen die Art der Datenbeschaffung gleichgültig war, ist nicht festgestellt.“ Deshalb scheide ein Betrug in mittelbarer Täterschaft aus.

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