Sachverhalt:
Die Angekl. A und B hatten verabredet dem Opfer O einen Denkzettel zu verpassen. Konkret war geplant, O körperlich zu misshandeln, ihm die Ohren abzuschneiden und diese mitzunehmen, Wertgegenstände aus seiner Wohnung zu entwenden und sodann die Wohnung in Brand zu setzen. Am geplanten Tattag begaben sich die Angekl. zur Wohnanschrift des O, wobei A ein Paar Quarzhandschuhe bei sich führte. Zur Tatausführung kam es jedoch nicht: A und B wurden beim Betreten des Hausflurs festgenommen. Das LG hat A und B wegen Verabredung eines Raubs und einer schweren Körperverletzung gem. §§ 249 I, 226 I Nr. 3, II, 30 II StGB verurteilt.
Aus den Gründen:
Dass das LG die Strafbarkeit von A und B wegen versuchten Raubes (§§ 249 I, 23 I, 22) abgelehnt hat, ist laut BGH nicht zu beanstanden. Ein unmittelbares Ansetzen sei nicht gegeben. Zwar sei es für einen Versuch nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Zum unmittelbaren Ansetzen genüge es, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, mithin das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht in eine konkrete Gefahr bringen. „Ein unmittelbares Ansetzen zu Eigentums- oder auch zu Körperverletzungsdelikten in der Wohnung eines Opfers liegt danach vor, wenn die Tat in der Wohnung dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um auf das Tatopfer einzuwirken bzw. es zu bestehlen. Der Angriff auf die körperliche Integrität und den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (…). Gleiches gilt, wenn der Täter für seine Tat „das Überraschungsmoment ausnutzen“ will, weil er davon ausgeht, dass das Tatopfer die Tür öffnen werde.“ (Rn. 30)
Der BGH sah in dem Betreten des Hauses noch keine Überschreitung der Schwelle zum „jetzt geht‘s los“: Um zu O zu gelangen, hätten die Täter noch die Treppen hoch zur Wohnung gehen und dort um Einlass bitten müssen. „Sie rechneten daher nach Betreten des Hausflurs noch nicht damit, im ungestörten Fortgang unmittelbar mit der Gewalt gegen (…) [O] beginnen zu müssen, weshalb das Vorhaben nach Vorstellung der Täter nicht ohne einen weiteren Zwischenakt „in einem Zug“ umsetzbar war.“ (Rn. 31)
Eine Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubs lehnt der BGH, ebenso wie das LG, ab: Auch wenn die von A mitgeführten Quarzhandschuhe ein gefährliches Werkzeug im Sinne des §§ 250 I Nr. 1a darstellen könnten, fehlt es an einer entsprechenden Verabredung zwischen den Angekl. in Hinblick auf die Mitnahme der Handschuhe. Das LG habe jedoch rechtfehlerhaft versäumt, eine Verurteilung wegen Verabredung zum besonders schweren Raub gem. §§ 250 II Nr. 1, 30 II in Betracht zu ziehen. O sollte durch das Abschneiden seiner Ohren außer Gefecht gesetzt werden, um die beabsichtigte Wegnahmehandlung zu ermöglichen. Dies legt die Verwendung eines Messers oder sonstigen Schneidewerkzeugs, also eines gefährliches Werkzeug iSd § 250 II Nr. 1 nahe.
Der Freispruch eines weiteren Angekl., der zugesagt hatte, A und B nach ihrer Tat abzuholen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Eine Strafbarkeit wegen Verbrechensverabredung nach § 30 kam nicht in Betracht, „weil das bloße Versprechen einer Beihilfe insoweit nicht genügt.“ (Rn. 43)