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BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 177/16: Zum Mittäterexzess bei schwerer Körperverletzung

Sachverhalt:

Zwischen den Angeklagten M und C und dem angetrunkenen und in aggressiver Stimmung befindlichen N kam es am Abend vor einer Gaststätte zu Rempeleien und Beschimpfungen. Der Angeklagte M., der es dem N „heimzahlen“ wollte, rief seinen Bruder H zur Hilfe und teilte ihm mit, sie seien von drei Personen angegriffen worden. Der seit drei Jahren intensiv Kraftsport betreibende H, fuhr unter Mitnahme seiner Quarzsandhandschuhe zum Restaurant, wo er auf die beiden anderen Angeklagten traf, die nunmehr „die Sache klären“ wollten. Zunächst kam es vor der Gaststätte zu einem gegenseitigen Schubsen und Schlagen, wobei N zu Boden ging. H versetzte dem am Boden liegenden N sodann Fußtritte gegen den Oberkörper. N gelang es, in die Gaststätte zu flüchten, wohin ihm die Angeklagten folgten. Dort schlug H, der nach wie vor Quarzsandhandschuhe trug, mit beiden Fäusten auf den auf den Oberkörper und auf den Kopf des auf dem Sofa liegenden N ein, so dass dessen Nasenbein und das linke Jochbein brachen. Die beiden anderen Angeklagten sicherten H dabei durch ihre Anwesenheit ab. Schließlich packte ihn H und riss ihn so heftig von der Couch hoch, dass N mit dem Kopf an die gegenüberliegende Wand geschleudert wurde, wodurch die linke Schädelseite zerbrach. N sackte in sich zusammen und schlug auf den gefliesten Boden auf. H erschrak und ließ von ihm ab. Als Folge der Verletzungen ist N eine selbständige Lebens­führung nicht möglich; er ist bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens auf Hilfe sowie auf einen Rollstuhl angewiesen.

Das Landgericht entschied, die Schläge des H in der Gaststätte seien den beiden anderen Angeklagten zuzurechnen, da in der Absicherung des H die Billigung der Schläge zum Ausdruck komme. Das wuchtige Schleudern des N gegen die Wand sei indes als Exzess des H zu bewerten, da eine derartige Behandlung in Schwere und Gefährlichkeit den gemeinsamen Plan überschreite, den N zu züchtigen.

Aus den Gründen:

Der BGH lehnt das Vorliegen eines Mittäterexzesses ab: „Ein Exzess des Mittäters liegt indes nur bei einem wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweichenden Ablauf vor. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. Gleiches gilt für Abweichungen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird. Ebenso ist ein Mittäter für jede Ausführungs­art einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungs­weise seines Tatgenossen gleichgültig ist.“

Unzweifelhaft seien die heftigen und wahllos geführten Faustschläge mit den Quarzsandhandschuhen auch in das Gesicht des N vom gemeinsamen Tatplan umfasst gewesen. Weshalb dann ein Hochziehen des N, verbunden mit einem Stoßen gegen die Wand, nicht vom Tatplan umfasst gewesen sein sollte, drängt sich nicht ohne Weiteres auf. Ist eine Zurechnung dieser Körperverletzungs­handlung nach § 25 Abs. 2 StGB möglich, dann kann auch die eingetretene Folge nach § 18 StGB zugerechnet werden.

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