Leitsatz: Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet schon objektiv auf eine Beteiligung als Gehilfe hin.
Sachverhalt:
Die Eheleute H überredeten T dazu als Scheingeschäftsführerin für eine Firma zu fungieren, über die die Eheleute H Betrugstaten begehen wollten. Dafür, dass sich T als Geschäftsführerin eintragen ließ, sollte sie 1.500 Euro erhalten.
Aus den Gründen:
Der BGH rügt die mangelnden Feststellungen zur mittäterschaftlichen Zurechnung der Täuschungshandlungen gegenüber T (Rn.12): „Jedoch trägt die knappe Begründung des Landgerichts eine Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlichen versuchten Betrugs nicht. Die Strafkammer hat insoweit allein auf ihr erhebliches Eigeninteresse abgestellt, nachdem ihr ein monatliches Gehalt von 1.500 € versprochen worden sei. Dies greift zu kurz. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (...). Wesentlche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (...). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (...).“