Die Beihilfe zur Freiheitsberaubung tritt hinter einer späteren, sukzessiven mittäterschaftlichen Beteiligung an dieser Freiheitsberaubung zurück; die sukzessive Mittäterschaft erstreckt sich auf die Gesamttat.
Sachverhalt:
Die Täter brachten am 2.3.2015 M und I u.a. durch Schläge und Tritte in ihre Gewalt und legten sie mit Kabelbindern gefesselt in den Laderaum eines Transporters. Die Angekl. A unterstützte das Vorgehen, indem sie u.a. den Transporter mietete und Fahrdienste leistete. Nachdem M getötet worden war, verblieb I weiter bis zu seiner Freilassung am 19.3.2015 in der Gewalt der Täter. A, die ursprünglich davon ausgegangen war, dass M und I nur kurze Zeit ihre Bewegungsfreiheit genommen werden sollte, beteiligte sich aufgrund eines neuen Entschlusses ab dem Nachmittag des 3.3.2015 auf vielfältige Weise an dem weiteren Festhalten des I: Sie mietete ein Hotelzimmer zur gemeinsamen Übernachtung, stellte ihr Fahrzeug zur Verfügung, fungierte als Fahrerin, fertigte ein zur Einschüchterung des Tatopfers bestimmtes Video und bewachte I zeitweise.
Das LG hat A wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung verurteilt. Die spätere Mitwirkung an dem Festhalten des I hat es als mittäterschaftlich begangene Freiheitsberaubung nach § 239 III Nr. 1 StGB gewertet, welche in Tatmehrheit zu den Beihilfehandlungen stehe.
Aus den Gründen:
Der BGH sieht eine Mittäterschaft allerdings nicht nur bzgl. des späteren Festhaltens, sondern bzgl. der Gesamttat gegeben: „Indem die Angekl. ab dem 3.3.2015 an dem weiteren Festhalten des Tatopfers täterschaftlich mitwirkte, ist sie bezogen auf die Freiheitsberaubung zum Nachteil des I in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in die laufende Ausführungshandlung eingetreten und hat sich mit den anderen vor Beendigung der Tat zu deren gemeinschaftlichen weiteren Ausführung verbunden. Damit bezieht sich ihr Einverständnis auf die Gesamttat, sodass ihr nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft (…) die gesamte Tat zugerechnet werden kann.“ (Rn. 5)
Die konkurrenzrechtliche Bewertung halte rechtlicher Überprüfung damit nicht stand: „Die mittäterschaftliche Zurechnung der Freiheitsberaubung in ihrer Gesamtheit führt dazu, dass die frühere, zur selben materiell-rechtlichen Tat geleistete Beihilfe hinter der schwerer wiegenden täterschaftlichen Tatbeteiligung zurücktritt (…). Die durch dieselbe Handlung erbrachte Beihilfe zu den gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil beider Tatopfer und der Freiheitsberaubung zum Nachteil des Getöteten steht zu der mittäterschaftlichen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB in Tateinheit.“ (Rn. 5)