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BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – 4 StR 244/16: Zum Rücktritt gem. § 24 II 1 StGB und zu den Nötigungs­mitteln i.S.d. § 255 StGB

Sachverhalt:

Der Angeklagte K, der sich aus persönlichen Gründen an Nebenkl. N rächen wollte, verbrachte diesen unter einem Vorwand mit Hilfe zweier Beteiligter zu einer Industrieruine. Dort misshandelten sie N und drohten ihm. Sodann forderte K – wie von Anfang an geplant – von N 2.500 €. N bot seine mitgeführten 200 € an, diese wurden jedoch abgelehnt. K setzte N daraufhin eine Frist zur Zahlung bis zum Jahresende. Es kam in der Folge zu weiteren Erniedrigungen auf dem Industriegelände, die gefilmt wurden und mit dessen Veröffentlichung gedroht wurde, sollte N die geforderte Summe nicht zahlen. Sodann setzte K den N vor dessen elterlicher Wohnung ab und erinnerte ihn dort nochmals an die Zahlung. Zu einer Zahlung kam es nicht, da K am nächsten Tag Anzeige gegen K erstattete und in der Folge Gespräche zwischen K und N stattfanden.

Aus den Gründen:

Bei Tatbeteiligung mehrerer werden gem. § 24 II 1 StGB wegen Versuchs „diejenigen Beteiligten nicht bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten. (…) Dies gilt nicht nur bei mittäterschaft­lichem Zusammenwirken, sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe (…).“ (Rn. 10)

Im vorliegenden Falle einer versuchten räuberischen Erpressung ist es für § 24 II 1 StGB ausreichend, wenn freiwillig davon abgesehen wird, das Nötigungs- bzw. Erpressungs­ziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungs­mitteln zu verfolgen. Ein vollständiger Verzicht auf die Herbeiführung des angestrebten Nötigungs- bzw. Erpressungs­erfolgs, also ein Verzicht auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt, ist nicht erforderlich. (Rn. 10)

Ferner weist der BGH auf Folgendes hin: Wegen der von K gesetzten „Zahlungs­frist“ ist sowohl der Finalzusammenhang bzgl. der Gewalt­anwendung, als auch das Tatbestandsmerkmal der Gegenwärtigkeit der Drohung i.S.d. § 255 StGB zweifelhaft. Bzgl. der Gewalt­anwendung dürfte es am Finalzusammenhang scheitern, „da die Forderung nach Zahlung der 2.500 € erst nach dem Gewalteinsatz erhoben wurde und der Nebenkl. die Summe auch nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewalt­anwendung zahlen sollte.“ (Rn. 23) Soweit man auf die Drohung abstellt, ist, aufgrund der „Zahlungs­frist“ bis Jahresende, die Gegenwärtigkeit der Gefahr zweifelhaft. Diese liegt i.d.R. „nur bei fehlender Fristsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.“ (Rn. 23)

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