Sachverhalt:
Die Angeklagten A und S kamen nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung, bei der sie unterlegen waren, gemeinsam mit V überein, ihre Wut abzureagieren und die nächste Person, die sich ihnen in den Weg stellen werde, körperlich zu misshandeln. Als der Nebenkläger F auf ihn zukam, schlug A diesem unvermittelt mit einer Eisenstange so wuchtig auf den Kopf, dass dieser bewusstlos zusammenbrach. Ein herbeigeeilter Zeuge drängte A von F weg und konnte ihn so in einen Klammergriff nehmen, dass dieser die Eisenstange fallen ließ und sich nicht mehr an dem weiteren Geschehen beteiligen konnte. Währenddessen wirkten S und V mit Schlägen und Tritten auf den am Boden liegenden F ein und schließlich auch auf zwei hinzukommenden Zeugen, die F helfen wollten. S bedrohte diese mit einem Klappmesser, von dem A nichts wusste, und fügte damit einem der Zeugen, den er zu Boden brachte, eine Schnittwunde zu.
Aus den Gründen:
Die von S und V verursachten Verletzungen der Zeugen können A nicht gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Auch eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet insoweit aus.
„Mittäterschaft erfordert […] zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen.“ (Rn. 7)
Die Handlungen waren weder von dem mit A gefassten gemeinsamen Tatplan umfasst, noch leistete A vor oder während der Tatausführung einen objektiven Beitrag, der in (mit-)bestimmender Weise auf dieses Geschehen Einfluss nahm. Er wurde schon vor dem Eintritt der Zeugen in das Geschehen abgedrängt und so fixiert, dass er dessen weiteren Verlauf nicht mehr beeinflussen konnte. Allein der bloße Wille des Angeklagten, seinen Freunden im weiteren Kampfgeschehen beizustehen, den er infolge des Klammergriffs nicht umsetzen konnte, kann seine Mittäterschaft nicht begründen. Auch eine bloße Förderung der Tat im Sinne von § 27 StGB scheidet daher aus.