Leitsatz:
Eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten setzt im Bereich des § 7 Abs. 1 StGB als Geschädigten eine natürliche Person voraus, die Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist; erfasst ist danach ein bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer einzelner deutscher Staatsangehöriger, der durch die Auslandstat in seinen individuellen Rechten verletzt ist.
Sachverhalt:
Bei einer deutschen Volksbank ging ein gefälschter Überweisungsträger zu Lasten des Kontos des Kirchenkreises L, einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland, ein. Der gefälschte Überweisungsträger sah eine unberechtigte Transaktion iHv 9.307,39 Euro auf das Konto des Beschuldigten A mit französischer Staatsangehörigkeit, bei einem französischen Kreditinstitut mit Sitz in Frankreich vor. Die ausführende Volksbank konnte die Überweisung noch rechtzeitig verhindern. Bei den Ermittlungen stellt sich heraus, dass A mehrfach Überweisungen von ihm nicht bekannten Kontoinhabern aus Deutschland auf seinem Konto in Frankreich in Empfang genommen hat. Die Gelder stammten aus Urkundenfälschungen und Betrugstaten. Die eingegangenen Gelder hatte er auf Weisung eines unbekannten Hintermannes u.a. auf andere Konten transferiert.
Der BGH hat den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO abgelehnt, da auf die A zur Last gelegte Auslandstat deutsches Strafrecht unanwendbar ist.
Aus den Gründen:
„Bei der dem A zur Last gelegten Auslandstat handelt es sich um (versuchte) Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 StGB. (...) § 261 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB weisen als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Alt. 2 StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in Frankreich, an dem A gehandelt hat.“ (Rn. 4)
„Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht auch nach § 7 Abs. 1 StGB unanwendbar.“ Zwar schützt der Geldwäschetatbestand nach § 261 II StGB auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut. „(…) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB setzt als Geschädigten eine natürliche Person voraus, die Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist, mithin eine Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 1 StAG) besitzt. Diesem beschränkten Anwendungsbereich liegt das passive Personalitätsprinzip zugrunde. (…) Bei dem hier Geschädigten, dem Kirchenkreis L., handelt es sich nicht um eine natürliche Person, also einen bestimmten oder bestimmbaren einzelnen deutschen Staatsangehörigen. Eine möglicherweise mittelbare Betroffenheit der Mitglieder des L genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Mithin ist die Auslandstat des A nicht „gegen einen Deutschen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB begangen worden.“ (Rn. 5)