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BGH, Beschl. v. 17.5.2018 – 1 StR 108/18: Zu den Anforderung an das Erleichtern oder Fördern der Tat bei einer Beihilfe

Sachverhalt: B beschloss, den ihm bekannten R in dessen Wohnung zu überfallen und zu berauben. B weihte den Angekl. A in den von ihm geplanten Über­fall ein, der den Über­fall billigte und mit B vereinbarte, dass er den Über­fall absichern werde. Beide kamen überein, A solle vor dem Haus des R warten und ggf. in dessen Wohnung nachkommen, sofern B die Unter­stützung des A anfordern sollte. Als B am Tatabend bereits knapp eine Stunde in R’s Wohnung verschwunden war, wurde der vor der Haustür stehende A des Wartens überdrüssig; er schrieb mehrere SMS an B und rief diesen mehrfach vergeblich auf dem Handy an. A verließ sodann seinen Posten, was er B per SMS mitteilte. Als B kurz darauf die SMS des A las, erkannte er, dass A ihn nicht mehr durch persönliches Eingreifen in der Wohnung würde unter­stützen können, und führte die Tat sodann alsbald durch. Das LG hat A wegen Beihilfe zum Raub verurteilt.

Aus den Gründen:

Die „Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (…). Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht (…) nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen.“ (Rn. 7) Nach BGH-Rechts­prechung „kann zwar schon ein bloßes ‚Dabeisein‘ die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (…). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (…).“ (Rn. 7)

„Vorliegend ist nicht hinreichend belegt, inwieweit die (spätere) Haupttat durch die Anwesenheit des [A] vor der Haustür allein im Vorbereitungs­stadium sowie durch das Senden von SMS und die Anrufe bei (…) B, die diesen nicht erreicht haben, konkret gefördert oder erleichtert wurde. Die Annahme des LG, [A] habe dadurch (…) B in seinem Tatentschluss bestärkt, findet in den Urteilsgründen keine ausreichende Grundlage. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass nicht festgestellt ist, dass [A] zuvor aktiv in die Planung der Tat involviert war. (…) Über­dies ist nicht belegt, dass und inwieweit A den [B] nach Verlassen seines Postens vor der Haustür weiter unter­stützt haben könnte. Die schlichte Behauptung der Strafkammer, [A] habe B im Vorbereitungs­stadium der Haupttat ein erhöhtes Sicherheitsgefühl verschafft, das dieser zum längeren Sondieren der Lage genutzt habe, und habe diesen dadurch – gleichsam fortwirkend – in seinem Tatentschluss bestärkt (…), reicht insoweit nicht aus (…).“ (Rn. 8)

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