Sachverhalt: (Rn. 2 – 4)
Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes kümmerten sich die Angeklagte und ihr Ehemann zunächst gemeinsam um das Kind, wobei die Angeklagte vorrangig tagsüber die Pflege übernahm, während der Ehemann dieser Aufgabe in der Nacht nachkam. Allerdings erwachte die Angeklagte auch in der Nacht, wenn das Kind, was in der Regel alle drei bis vier Stunden vorkam, Geräusche von sich gab. Zumeist musste sie ihren Mann dann wecken, der entsprechend der vereinbarten Arbeitsteilung den Säugling im Wohnzimmer versorgte. Gleichwohl kam sie ihrem Mann stets zu Hilfe, wenn dieser – was die Angeklagte in ihrem Bett in dem an das Wohnzimmer angrenzenden Schlafzimmer wahrnahm – das Kind nicht beruhigen konnte. Bereits binnen weniger Tage nach der Geburt entwickelte der Ehemann der Angeklagten indes eine heftige Eifersucht auf das Kind. Gleichzeitig ärgerte er sich darüber, dass die Angeklagte ihm immer wieder Ratschläge erteilte, wie er mit dem Säugling umgehen müsse. Aus Eifersucht und Frustration, die zunehmend mit Wut gepaart waren, begann er dem zu diesem Zeitpunkt 13 Tage alten Kind Schmerzen und Verletzungen zuzufügen, welche er der Angeklagten mit harmlosen Erklärungen begründete. Schließlich entschloss er sich zur Tötung des Kindes, als er den Säugling nachts nicht beruhigen konnte. Bevor er den Säugling tötete, misshandelte er diesen über annähernd 3 Stunden mehrfach und missbrauchte ihn auch sexuell. Obwohl die Angeklagte das wiederholte Schreien des Kindes im angrenzenden Wohnzimmer hörte und daraus schloss, dass ihr Ehemann dem Kind wiederholt erheblich wehtat, gab sie sich schlafend und griff nicht ein, um ihrem Mann vorzuspielen, dass sie ihm vertraue. Dagegen traute sie ihm in Wahrheit nicht, sondern nahm zur Erreichung des genannten Zwecks billigend in Kauf, dass er den gemeinsamen Sohn quälte und den erst 18 bis 19 Tage alten Säugling dadurch auch in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung und einer erheblichen Entwicklungsschädigung bis hin zu der des Todes brachte.
Aus den Gründen: (Rn. 6 ff.)
Die Beurteilung, dass sich die Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen als (Unterlassungs-)Täterin schuldig gemacht hat, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr kommt nach den Feststellungen auch eine Strafbarkeit nur wegen Beihilfe in Betracht.
Besteht die Verletzung der einen Garanten treffenden Erfolgsabwendungspflicht darin, dass er die Tötungshandlung eines anderen nicht verhindert, kann sein Verhalten entweder eine täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder eine Beihilfe zur Tat des aktiv Handelnden bedeuten. Die Beurteilung im konkreten Fall hängt davon ab, ob die aufgrund wertender Betrachtung festzustellende innere Haltung des Unterlassenden zur Begehungstat des anderen – insbesondere wegen des Interesses am abzuwendenden Taterfolg – als Ausdruck eines sich die Tat des anderen zu eigen machenden Täterwillens aufzufassen ist oder ob seine innere Einstellung davon geprägt ist, dass er sich dem Handelnden – etwa weil er dessen bestimmendem Einfluss besonders unterliegt – im Willen unterordnet und das Geschehen ohne innere Beteiligung und ohne Interesse am drohenden Erfolg im Sinne bloßen Gehilfenwillens lediglich ablaufen lässt.
Vorliegend wurde jedoch nicht festgestellt, dass die zum Tode führenden Verletzungshandlungen des Ehemannes der Angeklagten auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhten und im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen wurden. Vielmehr griff die Angeklagte in die von ihrem Ehemann geführten aktiven Misshandlungen nicht ein, um diesem zu suggerieren, dass sie ihm vertraue. Dass sie sich den Täterwillen ihres Ehemannes zu eigen machte, ergibt sich aus den Feststellungen somit nicht.