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BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 1 StR 506/18: Verbrechensverabredung

Die bei der Verbrechensverabredung nach § 30 II Alt. 3 StGB in Aussicht genommene Tat muss zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein.

Aus den Gründen:
„Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 II Alt. 3 StGB den Entschluss von mind. 2 Personen zur Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus (…). Die in Aussicht genommene Tat muss dabei nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt, sie muss aber (…) zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein (…). Eine strafbare Verbrechensverabredung wird danach zwar nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen sind (…). Tatzeit, Tatbeteiligte, Tatobjekt und sonstige Umstände der Tat können indes nicht völlig im Vagen bleiben (…), weil sonst die Strafbarkeit zu weit ins Vorfeld der eigentlichen Tat vorverlagert würde. Besondere Anforderungen gelten vor allem dann, wenn es – wie vorliegend – bei der verabredeten Tat um eine Straftat gegen die Person geht (…).“ (Rn. 5)

„Hieran gemessen war das vorliegend von den Angekl. ins Auge gefasste Tötungs­delikt noch nicht hinreichend konkretisiert. Weder war nach den Feststellungen des LG die Tatzeit näher bestimmt noch die konkrete Begehungs­form. Gesprochen wurde über einen Überfall auf die in der Justizvollzugsanstalt befindlichen S, B und M, denen ein Mord am Bruder des Mitangekl. zur Last gelegt wurde, sowie über ein Werfen von Handgranaten oder die Abgabe von Schüssen in die Werkstatt oder das Haus des Ma., dem Onkel von S und B. Gerade in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten des Mitangekl., die für den Erwerb der zur Tatbegehung erforderlichen Waffen nötigen Geldmittel zu beschaffen, war auch der Zeitpunkt der Tatbegehung noch ungewiss.“

„Die Verabredung hatte sich auch noch nicht auf eine konkrete Person fokussiert, auf die der Angriff gerichtet sein sollte. Vielmehr standen nach den Feststellungen des LG S, B und M als mögliche Zielpersonen im Raum sowie deren Angehörige und etwa im Anwesen des Ma. aufhältige Personen. Es lag damit hinsichtlich des ins Auge gefassten Tötungs­delikts lediglich ein allgemeines Planungs- und Vorbereitungs­stadium vor, das sich noch nicht auf eine den Anforderungen des § 30 II Alt. 3 StGB entsprechend konkretisierte Tat bezog. Dies gilt umso mehr, weil weder Waffen noch Geld für die angedachte Tat vorhanden waren, zumal der Angekl. einen zunächst vom Mitangekl. eingesammelten Teilbetrag absprachewidrig für sich verwendete.“ (Rn. 6)

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