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BGH, Urt. v. 06.12.2018 – 4 StR 260/18: Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der Verdeckungs­absicht

Sachverhalt:

A und K fuhren nachts mit ihrem Auto, in welchem sie im Beifahrerfußraum drei große Feldsteine transportierten, zu einem Raiffeisen­markt, um dort einzubrechen und  Werkzeuge zu entwenden. Mit einem dieser Steine warfen sie die Eingangstür ein und nahmen mehrere Gegenstände mit. Daraufhin flüchteten A und K auf eine Autobahn, wo sie bemerkten, dass ein Zivilfahrzeug der Polizei ihre Verfolgung aufnahm. A lenkte das Fluchtfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit dicht an die Mittelleitplanke heran und K warf einen der beiden verbliebenen Steine – der ein Gewicht von zwölf Kilogramm hatte – von der Beifahrerseite auf die Fahrbahn. Durch eine reaktions­schnelle Lenkbewegung konnte der Beamte einem Zusammenstoß mit dem Stein abwenden. Kurz darauf warf K den letzten Stein auf die Fahrbahn, aber auch hier konnte der Beamte  ausweichen. In beiden Fällen wäre es ohne die Lenkbewegung des Beamten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Verkehrs­unfall gekommen. Zudem warfen A und K die zuvor entwendeten Werkzeuge auf die Fahrbahn, welchen der Beamte aber ausweichen konnte. Die Würfe der Steine und Werkzeuge durch K erfolgten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit A. Beide hatten das Ziel einen schweren Verkehrs­unfall für das sie verfolgende Polizeifahrzeug herbeizuführen, um dadurch ihre weitere Verfolgung und die Aufdeckung ihrer Täterschaft bei dem Einbruch zu vereiteln. Sie nahmen den Tod der Polizeibeamten  billigend in Kauf. Nach Verlassen der Autobahn setzen sie ihre Fluchtfahrt auf einer Kreisstraße fort, wobei sich der Abstand zu dem Polizeifahrzeug vergrößerte.

Obwohl sich im Auto noch einen Benzinkanister und ein langes Hebeleisen befand, nahmen  A und K nun davon Abstand diese Gegenstände als weitere Wurfgeschosse einzusetzen. Ihren zuvor gefassten bedingten Tötungs­vorsatz gaben sie aus eigenem Antrieb auf und beschlossen den Beamten davon zu fahren.

Das LG verurteilte A wegen gefährlichen Eingriffs in dem Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 iVm § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b StGB, nicht jedoch eines versuchten Mordes. 

Die Annahme des LG, der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, weist keinen Rechts­fehler auf.

Aus den Gründen:

„Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungs­handlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungs­fortgangs, liegt ein Fehlschlag vor.“ (Rn. 12)

Hieran gemessen halten die Erwägungen des LG, mit denen es einen fehlgeschlagen Versuch abgelehnt hat, rechtlicher Über­prüfung stand. „ Das LG hat zunächst (…) auf die Sicht des Angeklagten nach dem Ende der letzten Ausführungs­handlung, dem Wurf des Laubsaugers auf die Autobahn, und damit zutreffend auf den sog. Rücktrittshorizont abgestellt.“

„Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat es angenommen, dass dem Angeklagten (…) die Vollendung der Tat objektiv noch möglich war, weil ihnen nach dem Wurf des Laubsaugers in ihrem Fahrzeug griffbereit noch weitere Wurfgeschosse (…) zur Verfügung standen, wobei insbesondere das Hebeleisen bei einer Verwendung als Wurfgeschoss aus kurzer Distanz (…) geeignet war, einen schweren Verkehrs­unfall zu verursachen, und dass die Umstände dem Angeklagten auch bewusst waren.“ (Rn.14, 15)

„Die weiteren Erwägungen, mit denen das LG einen Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Mordversuch gem. § 24 Abs. 2 S. 1 StGB angenommen hat, indem er und sein Mittäter einvernehmlich von der weiteren Umsetzung ihres Vorhabens, einen schweren Verkehrs­unfall herbeizuführen, Abstand nahmen und stattdessen dem Polizeifahrzeug davonfuhren, halten rechtlicher Nach­prüfung stand.“ (Rn. 19)

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