Sachverhalt:
Der Angeklagte A unternahm eine Motorradfahrt. Er befuhr die stadtauswärtsführende Nordstraße, auf der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/
Der Annahme des LG, der Angeklagte habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, stimmt der BGH zu.
„In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. […] So kann bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute.“
A habe trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraut, dass es nicht zu einem Unfall kommen werde. Dafür spreche, dass A bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete. Zudem lag eine erhebliche Eigengefährdung des A im Falle eines Unfallgeschehens vor, da gerade für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr eigener schwerer Verletzungen verbunden war.
Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in der Form einer Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 d), Abs. 3 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand.
„Die Strafvorschrift des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB dient anerkanntermaßen auch dem Schutz von Fußgängern, die an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren, deren Normzweck darin besteht, den Wechsel der Straßenseite durch Fußgänger auf einen engen Raum, auf dem der Fahrverkehr mit Passanten rechnen muss, zu konzentrieren. […] Der Risikozusammenhang entfällt auch nicht dadurch, dass der Geschädigte die Fußgängerfurt – entgegen § 37 StVO – bei rotem Ampelsignal betrat. Denn an innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen sind, zumal am späten Abend, Rotlichtverstöße an Fußgängerüberwegen nicht unüblich und gehören damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereichs. Auch um auf ein solches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer angemessen reagieren zu können, verbietet sich an diesen Stellen ein zu schnelles Fahren.“