Sachverhalt: Der Angekl. A ritzte mit einem goldenen Taschenmesser seine Initialen in die Haut der J im unteren Bereich ihres Rückens in einer Höhe von rund 10 cm und einer Breite von rund 20 cm. J sei damit einverstanden gewesen. Deshalb wurde A mangels Rechtswidrigkeit der Tat vom Vorwurf der Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB, dessen Tatbestand das LG als erfüllt ansah, freigesprochen. Die „Behandlung“ der J durch A sei im Übrigen nicht lebensgefährdend gewesen und habe infolge der Narbenbildung auch keine dauernde erhebliche Entstellung nach sich gezogen.
Aus den Gründen:
Der BGH hat insoweit keine rechtlichen Bedenken: Die Einwilligung sei wirksam, da die Tat nicht gem. § 228 StGB gegen die guten Sitten verstoße.
„Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit zwar nicht allein, aber vor allem auf die ex-ante zu bestimmende Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs ankommt (…). Für die Sittenwidrigkeit der Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr als von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint.“ (Rn. 20)
„Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet es (…) keinen rechtlichen Bedenken, dass das LG zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit die Zwecksetzung des Handelns des [A], die [J] gleichsam zu „zeichnen“, unberücksichtigt gelassen hat. Die Weite und Konturenlosigkeit des Merkmals der guten Sitten in § 228 StGB erfordert, dieses strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte zu beziehen und auf seinen Kerngehalt zu reduzieren (…). Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtsgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann (…). Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit – über die Unbeachtlichkeit der Einwilligung – zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlich vorgenommenen Körperverletzungen.“ (Rn. 20)