DE / EN

BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 5 StR 181/19: Zur Täterschaft und Teilnahme durch Unterlassen

Sachverhalt: (Rn. 3 – 6)

Die beiden Angeklagten badeten den Sohn der Angeklagten A, dessen Haut in der Gesäßregion aufgrund von Erkrankungen besonders empfindlich gegen heißes Wasser war. Dennoch tunkte einer der Angeklagten die Gesäßregion so in das mindestens 50 Grad heiße Wasser, dass schwere Verbrühungen des Grades 2 und 3 verursacht wurden. Die genaue Temperatur ist nicht bekannt. Die Verletzung wurde nur zufällig bei einem Arztbesuch aus einem anderen Grund entdeckt. Das Kind musste jedoch mehrere Wochen lang stationär behandelt werden.

Wer von den beiden Angeklagten das Kind in das heiße Wasser setzte, konnte nicht festgestellt werden.

Aus den Gründen:

Ein (mit-)täterschaft­liches Handeln des womöglich untätig gebliebenen Angeklagten lässt sich nicht entnehmen. (Rn. 7)

Allein der Umstand, dass der bzw. die womöglich passiv gebliebene Angeklagte das Vorgehen des anderen beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt jedoch keinen rechtlich trag­fähigen Rückschluss auf einen in diesem Zeitpunkt konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschluss und damit auf (sukzessive) Mittäterschaft zu. (Rn. 8)

Eine grundsätzlich in Betracht kommende Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen (§ 224 I Nr. 1, § 13 I StGB) würde unter anderem voraussetzen, dass dem vielleicht „passiven“ Angeklagten überhaupt ein Einschreiten möglich gewesen wäre. Hierzu ist dem Urteil indessen nichts zu entnehmen. Eine Einschreitens­möglichkeit versteht sich auch nicht von selbst. Es ist daher auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausschließbar, dass die Tat so rasch erfolgt ist, dass der andere Angeklagte sie objektiv nicht hätte verhindern können. (Rn. 9)

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Eine nach dem Sachverhalt grundsätzlich denkbare „psychische“ Beihilfe durch den unter Umständen „passiven“ Angeklagten würde voraussetzen, dass dieser die Tat objektiv gefördert oder erleichtert hat und dies dem Gehilfen bewusst war; zum Beleg bedürfte es genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen. (Rn. 12)

Zudem könnten sich die Angeklagten wegen (versuchter) Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht haben, weil sie nicht unverzüglich nach der Verletzung des Kindes für dessen ärztliche Behandlung gesorgt haben. (Rn. 13)

Zum Volltext