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BGH Urt. v. 17.4.2019 – 5 StR 685/18: : Zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei versuchter schwerer Brandstiftung sowie zum bedingten Vorsatz bei § 306b Abs. 1 StGB

Sachverhalt:

Die beiden Angeklagten verband seit längerer Zeit eine fremdenfeindliche Gesinnung, über die sie sich bei regelmäßigen Treffen miteinander austauschten. Bei einer dieser Zusammentreffen eröffnete U dem B seinen Plan, noch in derselben Nacht Brandsätze auf die nahegelegene Asylbewerber­unterkunft zu werfen. Ziel dieser Aktion war es, den Asylbewerbern einen Schrecken einzujagen, wobei U zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Unterkunft ganz oder teilweise in Brand geriet. Aus Angst vor Entdeckung und möglicher Bestrafung zögerte B zunächst, willigte letztlich jedoch in den Plan ein. U ließ sich von B Gummihandschuhe geben, um bei Tatbegehung keine Spuren zu hinterlassen. Auf dem Weg zur Asylbewerber­unterkunft überkam B immer wieder die Angst vor einer Entdeckung. Auf B’s Vorschlag die Tat abzubrechen ging U jedoch nicht ein. Nach Ankunft an der Asylbewerber­unterkunft brach B aus Angst vor Entdeckung die Tat ab und flüchtete. U führte die Tat alleine aus. Bei dem als Sammel­unterkunft für Flüchtlinge genutzten Heim handelt es sich um einen massiven Gebäudekomplex am Stadtrand, dessen Baumaterialen weder brenn- noch entflammbar ist. Die Brandsätze trafen zwar ihr Ziel, konnten aber rechtzeitig gelöscht werden, bevor ein Schaden am Haus entstand. U verwendete zur Tatausführung die von B erhaltenen Gummihandschuhe.

Das LG verurteile U und B u.a. wegen gemeinschaft­licher versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs.1 Nr. 1 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch gegenüber B dahingehend geändert, dass er der Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung schuldig ist. Die weitergehenden Revisionen der Staats­anwaltschaft wurden verworfen, im Besonderen sei kein Tötungs­vorsatz oder zumindest bedingter Vorsatz hinsichtlich einer besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) anzunehmen.

Aus den Gründen:

Die Bewertung des LG, dass U bei Tatbegehung keinen Tötungs­vorsatz sowie keinen Vorsatz zu einer besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 StGB) hatte, sei rechts­fehlerfrei. Der BGH führt dazu aus: Zwar liege die Annahme eines bedingten Tötungs­vorsatzes oder zumindest eines Vorsatzes hinsichtlich der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung nahe, wenn die Lebens­gefährlichkeit einer Gewalthandlung (...) offen zu Tage tritt. Allerdings bedarf dies auch bei Brandanschlägen auf ein von Menschen bewohnten Gebäudes einer Bewertung des Einzelfalles. In die Bewertung sind der Grad der Gefahr, die Er­kenntnis­möglichkeiten des Täters und dessen Willensrichtung einzustellen. Von Bedeutung sind dabei die Beschaffenheit des angegriffenen Gebäudes im Hinblick auf Flucht­möglichkeiten, die Angriffszeit wegen der ggfs. erhöhten Schutz­losigkeit der Bewohner, die Belegungs­dichte des angegriffenen Gebäudes sowie die Angriffsweise. (Rn. 18)

Der Angriff des Angeklagten U erfolgte zwar zur Nachtzeit und war von fremdenfeindlichen Motiven geleitet. Eine Verneinung des Vorsatzes nach § 306b Abs. 1 StGB kann auf die erkennbare bauliche Beschaffenheit des angegriffenen Gebäudes, sowie auf die Spontanität des Angriffs gestützt werden. Zudem wurden keine Fluchtwege blockiert. (Rn. 19)

Die Annahme einer mittäterschaft­lichen Beteiligung des B an der von U begangenen versuchten schweren Brandstiftung ist nach Ansicht des BGH hingegen rechts­fehlerhaft. Das LG nehme die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe in rechts­fehlerhafter Weise vor. (Rn. 23 – 25)

“Gemeinschaft­lich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mit­wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbe- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungs­handlung beschränkt. Stets muss sich diese Mit­wirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. (…)Maßgebend sind der Grad des Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen.” (Rn. 26)

Zwar habe B durch das Überlassen der Gummihandschuhe eine ausreichende Vorbereitungs- und Unterstützungs­handlung geleistet. Jedoch habe er sein Einverständnis mit dem Tatplan nur zögerlich erklärt, lediglich einen geringen Tatbeitrag geleistet und mehrfach erfolglos versucht, den Angeklagten U von der Tatbegehung abzuhalten. Schließlich habe B seine Bereitschaft zur Mit­wirkung an der Tat zurückgezogen, sodass er letztlich auf sie keinen Einfluss mehr hatte. All dies spreche gegen einen Täterwillen des Angeklagten B. Dass B lediglich von der Angst vor Entdeckung und Bestrafung von der weiteren Beteiligung an der Tat abgehalten wurde, ist demgegenüber irrelevant. (Rn. 28)

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