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BGH Urt. v. 26.3.2019 – 4 StR 381/18: Zur Abgrenzung von Mittäterschaft zur psychischen Beihilfe

Sachverhalt:

Um auf die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei aufmerksam zu machen, hatten die Angeklagten A, B und C den konkreten Plan gefasst, ein türkisches Café  anzugreifen, die Scheiben einzuschlagen, um sodann in das Café hineinzugehen und sich mit den türkischen Gästen zu prügeln. Zu diesem Zweck organisierten sie sich u.a. Metallzylinder und Eisenstangen und mobilisierten weitere Teilnehmer, die sich mit dem Tatplan einverstanden erklärten; dar­unter u.a. die Angeklagten D und E. Allen Angeklagten war bekannt, dass durch das geplante Werfen der Metallzylinder durch die Scheiben des Cafés dort anwesende Gäste erheblich verletzt werden konnten. Dies nahmen sie billigend in Kauf. Am Tattag versammelten sich die Angeklagten und weitere Teilnehmer vor dem Café. Mittels der Metallzylinder, Eisenstangen und Fäusten zerstörten verschiedene Teilnehmer – dar­unter auch A, B und C– die Scheiben des Cafés. Von einem Eindringen nahmen die dafür vorgesehenen Beteiligten wegen der Anwesenheit eines großen Hundes Abstand. Durch die Zerstörung von Scheiben und Eingangstür entstand ein Schaden von 1.800 EUR. Keiner der im Café anwesenden Personen wurde verletzt.

Das LG hat die Angeklagten A, B, C, D und E wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 2, §§ 25 Abs. 2, 22, 23 StGB) verurteilt. Bei den Angeklagten A, B und C hat tateinheitlich die Begehung von Landfriedensbruch nach §§ 125, 125a S. 2 Nr. 4 2. Alt. StGB aF angenommen. Der Senat hat den Schuldspruch gegenüber D und E dahingehend geändert, dass sie jeweils der Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig sind (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 2, §§ 27, 22, 23 StGB.). Die Strafaussprüche gegenüber A, B und C wegen Landfriedensbruch nach §§ 125, 125a S. 2 Nr. 4 2. Alt. StGB wurden aufgehoben.

Aus den Gründen:

„[Das LG] hat seine Annahme, die Angeklagten D und E seien an der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB als Mittäter beteiligt gewesen, obgleich sie mit der Gruppe nur mitgelaufen seien, auf deren Geständnisse gestützt.” So haben D und E jeweils eingeräumt, den ihnen bekannten Tatplan gebilligt und sich dazu etschlossen zu haben, an dem „Gesamtauftritt der Gruppe” und dem Angriff auf das Café teilzunehmen. „Dabei haben sie nach ihrem eigenen Bekunden keine fremde Tat fördern wollen, sondern die Tat als eigene gewollt.” (Rn. 11)

“[Die Geständnisse] vermögen die Annahme einer mittäterschaft­lichen Begehung gemäß § 25 Abs. 2 StGB nicht zu begründen. (…) Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB erfordert zwar nicht zwingend eine Mit­wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungs­handlung beschränkt. Stets muss sich diese Mit­wirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache und auch nicht davon abhängig, welchen Sinn der Beteiligte seinem Handeln beilegt; ihre Annahme oder Ablehnung ist vielmehr das Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die alle festgestellten Umstände einzubeziehen sind. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt.” (Rn. 13)

„Daran gemessen haben die Angeklagten D und E nicht als Mittäter gehandelt. Ihre Tatbeiträge beschränkten sich darauf, an dem „Gesamtauftritt der Gruppe“ teilzunehmen, diese durch ihre Anwesenheit zu vergrößern und den aktiv handelnden Beteiligten Rückhalt zu geben. Zwar kann eine psychische Bestärkung ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB sein; um allein – in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe – die Annahme von Mittäterschaft zu tragen, muss ihr dann aber ein erhebliches Gewicht zukommen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, dass die Anwesenheit der Angeklagten für die Durchführung und den Ausgang der Tat maßgeblich war und damit auch von ihrem Willen abhing. (…) Auch ist es nicht von maßgeblicher Bedeutung, dass die Angeklagten angegeben haben, „die Tat als eigene“ gewollt zu haben. Allein der Umstand, dass ein Beteiligter eine Tat als gemeinsame ansehen will und seinem Tatbeitrag eine entsprechende Bedeutung beimisst, vermag eine Mittäterschaft nicht begründen.” (Rn. 14)

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