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BGH, Beschl. v. 08.09.2020: Zum unmittelbaren Ansetzen des mittelbaren Täters

Sachverhalt:

Der Angeklagte tauschte mit zwei Männern über ein Erotik-Datingportal umfangreiche, sexuell betonte Nachrichten aus, wobei er sich als seine frühere Geliebte ausgab. Er veranlasste die beiden Männer in der irrigen Annahme, mit ihrer vermeintlichen Gesprächs­partnerin ein Treffen zu einem „Vergewaltigungs­rollenspiel“ vereinbart zu haben, dazu, die Geschädigte zu Hause aufzusuchen und an dieser gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die beiden Männer kamen dem in dem Glauben an ein einvernehmliches Handeln mit der Geschädigten nach. Die Geschädigte, die von alledem nichts wusste, konnte in beiden Fällen nach dem Eintreffen der Männer die Tatausführung verhindern.

Aus den Gründen:

Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter seine Ein­wirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Ein­wirkung vornehmen soll, das geschützte Rechts­gut daher aus Sicht des Täters bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist.

Der Angeklagte hatte seine Ein­wirkung auf den Tatmittler abgeschlossen, indem er am Vortag – sich als Tatopfer ausgebend – mit dem Tatmittler ein konkretes Treffen für die Umsetzung des vermeintlichen sexuellen Rollenspiels für den Folgetag verabredete. Am folgenden Tag führte der Angeklagte den Chatverkehr mit dem Tatmittler fort und war sich dabei bewusst, dass der Tatmittler das Tatopfer aufgrund der bereits am Vortag getroffenen Verabredung nunmehr zeitnah aufsuchen und die vermeintlich einvernehmliche „Vergewaltigung“ vollziehen werde. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte die Tathandlung daher in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Ein­wirkung auf den Tatmittler durchgeführt werden; hierin lag – auch nach der Vorstellung des Angeklagten – bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechts­guts.

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