Sachverhalt:
Infolge einer verbalen Auseinandersetzung zwischen A und dem Geschädigten G kam es – insoweit im gegenseitigen Einvernehmen – zu einer Rangelei, in der sich A und G wechselseitig einen Faustschlag ins Gesicht versetzten. A zog daraufhin ein Messer aus der Jacke und stieß G in den rechten Unterbauch. Dabei nahm er dessen Tod billigend in Kauf. Er zog das Messer sogleich wieder heraus. Daraufhin schrie G laut auf, A habe ihn gestochen, was A bemerkte. Kurz darauf entfernte sich A.
Das LG nahm einen beendeten Versuch des Totschlags an und lehnte einen Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB aufgrund der fehlenden Rettungsbemühungen ab. A habe seinen tiefen, potenziell tödlichen Stich in den Unterleib bemerkt und wollte daraufhin flüchten, wobei er sich keine Vorstellungen über den Zustand des G gemacht habe und ihm die Folgen seiner Tat gleichgültig gewesen seien.
Nach Ansicht des BGH hält dies der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Aus den Gründen:
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und beendeten Versuch das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist (Rücktrittshorizont). Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits den Todeseintritt für möglich hält oder sich keine Gedanken über die Folgen seines Handels macht. (Rn. 7)
Die Annahme des beendeten Versuchs wurde vom Landgericht nicht hinreichend belegt. Zwar liegt ein beendeter Versuch vor, wenn sich der Täter nach Ausführung der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines Verhaltens macht. Diese innere Gleichgültigkeit, die von ihm bis dahin gedanklich angestrebten Folgen abweicht, muss jedoch positiv festgestellt werden. (Rn. 9)
Der Senat hat ausgeschlossen, dass in einem dritten Rechtsgang noch Feststellungen diesbezüglich möglich sind, und hat deshalb einen unbeendeten Versuch angenommen mit der Konsequenz, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB vorliegen. A ist strafbefreiend zurückgetreten und somit nicht wegen Totschlags strafbar. (Rn. 10)