Sachverhalt:
A und M verabredeten sich mit ihren hochmotorisierten Fahrzeugen zu einem Kraftfahrzeugrennen. Sie fuhren um 21.50 Uhr zunächst vorschriftsmäßig auf einer geradlinig verlaufenden Straße, die jeweils über eine Fahrspur in jede Fahrtrichtung verfügt. Auf dieser vorfahrtsberechtigten Straße besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/
Das LG hat die Tat als Mord in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gewertet. Es traf die Feststellung, dass A mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. A habe das Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer für möglich gehalten und wusste, dass er bei einer Maximalbeschleunigung Geschwindigkeiten erreichen würde, die das Abbremsen oder Ausweichen bei Sichtung anderer Verkehrsteilnehmer unmöglich machen würden. Zudem sei A bewusst gewesen, dass sich auch zu dieser Uhrzeit noch Verkehrsteilnehmer auf der Straße befinden, die nicht von einer länger befahrenen Gegenfahrbahn mit derartigen Geschwindigkeiten ausgehen.
Der BGH sieht die Annahme des subjektiven Tatbestands als rechtsfehlerhaft an.
Aus den Gründen:
Der bedingte Tötungsvorsatz muss von der bewussten Fahrlässigkeit abgegrenzt werden. Der Täter handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er „den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (…).“ (Rn. 9)
Für die Beurteilung ist eine umfassende Prüfung im Einzelfall in Bezug auf beide Vorsatzelemente vorzunehmen, bei der eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände notwendig ist. Insbesondere bei der Würdigung des Willenselements ist es notwendig, die Persönlichkeit des Täters ausreichend zu berücksichtigen. Die objektive Gefährlichkeit stellt in der Gesamtschau bei beiden Vorsatzelementen einen wichtigen Indikator dar.
Im Hinblick auf das voluntative Element sei die Gesamtwürdigung des LG lückenhaft, „weil sie die subjektive Einschätzung der Gefährlichkeit der Tathandlung durch den Angeklagten nur unvollständig in den Blick nimmt.“ (Rn. 11)
A erkannte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer eine solche Verkehrssituation aufgrund der hohen Geschwindigkeiten nicht zutreffend einschätzen könnten. Indem ihm diese Fehleinschätzungen anderer bewusst war, ging er davon aus, dass die auf die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer ihn und M erkennen würden. Das Risiko eines Zusammenstoßes hängt daher nicht wie vom LG angenommen allein vom Zufall, sondern „auch vom Ausbleiben eines für möglich erachteten kollisionsvermeidenden Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer“ ab. (Rn. 12)