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BGH, Urt. v. 12.08.2021 – 3 StR 415/20: Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts

Sachverhalt

C überredete S, ihn nachts zum Wohnhaus einer ihnen bekannten Familie zu begleiten, um einen Brandanschlag auf dieses zu verüben. In Umsetzung des Tatplans befüllte er eine Glasflasche mit Wasser und eine andere mit Benzin. C schleuderte die Glasflasche mit Wasser gegen das Schlafzimmerfester der Eheleute und durchbrach hierdurch plangemäß die Scheibe. Eine andere Glasflasche befüllt er mit Benzin. Mit dieser baute er einen sog. Molotow-Cocktail. C entzündete die Lunte der mit Benzin gefüllten Flasche und warf diese brennend der anderen Flasche in das Schlafzimmer der Eheleute hinterher. Beide Angeklagten wussten und billigten, dass die Kräfte des Brandsatzes in ihrer Wirkung von nun an für sie nicht mehr beherrschbar waren und rannten davon. Aus unerklärlichen Gründen zündete der Brandsatz nicht durch und erlosch. Es kam zu keinem Feuer.

Beide Angeklagten hielten es für möglich und nahmen billigend in Kauf, einen Brand auszulösen, der wesentliche Gebäudeteile erfassen und die schlafenden, arg- und wehrlosen Familien­mitglieder und/oder andere Bewohner des Mehrfamilienhauses zu Tode bringen würde.

Das LG hatte die Tat des C als versuchten heimtückisch und mit einem gemeingefährlichen Mittel begangenen Mord (§ 211 Abs. 2 Varianten 5 und 7 StGB) in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306a Abs. 1 Nr.1, §§ 306c, 22 StG) sowie Herstellen und Führen eines Brandsatzes (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) gewertet. Den Angeklagten S hat es der Beihilfe zu den vorgenannten Delikten schuldig gesprochen. (Rn. 1, 5)

Der BGH sieht die Wertung des LG als rechtmäßig an. (Rn. 2)

Aus den Gründen

Das LG hat das festgestellte Geschehen zu Recht als eine versuchte Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306a I Nr.1, §§ 306c, 22 StGB gewertet. (Rn. 7)

Beim Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts wird zwischen zwei Konstellationen unterschieden. Beim erfolgsqualifizierten Versuch ist das Grunddelikt im Versuchsstadium steckengeblieben, während der qualifizierende Erfolg eingetreten ist. Dem Täter liegt insoweit „wenigstens eine Fahrlässigkeits- (etwa § 227 I iVm § 18 StGB) oder Leichtfertigungs­vorwurf (etwa § 251 StGB) zu Last“ (Rn. 9). Die sogenannte versuchte Erfolgs­qualifikation liegt dagegen vor, „wenn der Täter das Grunddelikt verwirklicht, der von ihm in Kauf genommene oder sogar beabsichtigte qualifizierte Erfolg aber nicht eintritt. Die Variante ist deshalb anzuerkennnen, weil die schwere Folge „wenigstens“ fahrlässig oder leichtfertig verursacht werden muss, erst recht aber vorsätzlich herbeigeführt werden kann (…).“ (Rn. 9)

Der Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts kann auch dadurch verwirklicht werden, „dass der Täter zum Grunddelikt unmittelbar ansetzt, wobei er die schwere Folge beabsichtigt oder billigend in Kauf nimmt (Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der schweren Folge), hinsichtlich beider Tatbestände aber nicht zur Vollendung gelangt. Weder die Inbrandsetzung oder die durch Brandlegung bewirkte – zumindest teilweise – Zerstörung noch der Tod müssen eingetreten sein“. (Rn. 7) Der Täter setzt dann „nach seiner Vorstellung von der Tat sowohl unmittelbar zum Grunddelikt als auch zur Verursachung der schweren Folge an.“ (Rn. 11)

Hierfür sprechen systematische Erwägungen. Nach § 11 II StGB wird das erfolgsqualifizierte Delikt insgesamt als vorsätzliche Tat angesehen. Es gelten die allgemeinen Versuchs­bestimmungen. „Der Täter muss somit nach seiner Vorstellung zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Es wäre somit nicht gerechtfertigt für den Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts die Vollendung des Grundtatbestandes oder den Eintritt der schweren Folge zu verlangen.“ (Rn. 12) „Die erfolgsqualifizierten Delikte sollen vielmehr den besonderen (Todes-)Gefahren entgegenwirken, die von ihrer Grundtatbeständen ausgehen. Es entspricht also der ratio legis, auch denjenigen Täter zu ahnden, der Grunddelikt und Qualifikation intendiert und an beiden Zielen scheitert.“ (Rn. 13)

Die Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB ist somit versucht, „wenn der Täter mit dem Tod der Bewohner des Hauses rechnet, das er – wie hier – in Brand zu setzen versucht.“ (Rn. 15) Daneben kommt ein Versuch des § 306c in Betracht, „wenn der Branderfolg nicht eingetreten ist, aber bereits die versuchte Brandstiftung den Tod zurechenbar verursacht hat“ oder „wenn der Täter (…) mit dem Tod des Opfers rechnet, dieser aber ausbleibt, obwohl die (…) Brandstiftung vollendet ist.“ (Rn. 15)

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