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BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20 (Zum Alternativvorsatz bezüglich verschiedener Rechts­gutsträger)

Der A schlug mit einem Hammer in Richtung der N und des unmittelbar hinter ihr stehenden B. Dabei hielt er es für möglich, dass der Hammer eine der beiden Personen treffen und verletzen könnte. Dies nahm er billigend in Kauf. N und B konnten den Schlag so weit ablenken, dass der Hammer nur den B leicht am Kopf traf.

Zum Alternativvorsatz

Der Täter hält den Eintritt eines Körperverletzungs­erfolges bei nur einem der beiden Tatopfer für möglich, nicht aber einen Erfolgseintritt bei beiden (sog. Alternativvorsatz). Dies steht jedoch der Annahme von zwei bedingten Körperverletzungs­vorsätzen nicht entgegen. [Rn. 5]

Der Bundes­gerichtshof hat bislang noch keine Entscheidung dazu getroffen, wie miteinander verbundene, auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge bei verschiedenen Opfern gerichtete bedingte Vorsätze zu behandeln sind. [Rn. 6]

Für das Verhältnis zwischen einem mit bedingtem Tötungs­vorsatz begangenen Totschlagsversuch und einer für den Fall des Überlebens alternativ zumindest für möglich gehaltenen schweren Körperverletzung gegen dasselbe Opfer ist allerdings bereits anerkannt, dass die sich gegenseitig ausschließende Folgen Gegenstand von zwei nebeneinander bestehenden Vorsätzen sein können. [Rn. 7]

In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des sogenannten Alternativvorsatzes nur einer der beiden Vorsätze zurechenbar sein könne, weil es der Täter ausgeschlossen habe, mehr als eines der in Rede stehenden Delikte zu vollenden. Demgegenüber nimmt die Literatur mehrheitlich eine handlungs­einheitliche Verwirklichung beider Vorsätze an und will sich hieraus ergebende Wertungs­probleme erst auf der Konkurrenzebene lösen. [Rn. 8]

Der BGH geht entsprechend der überwiegenden Meinung in der Literatur davon aus, dass der Täter mit zwei bedingten Vorsätzen handelt. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den tatbestandlichen Erfolgseintritt als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen sind bei einem Alternativvorsatz bezüglich beider Opfer gegeben. Für die Annahme von nur einem zurechenbaren Vorsatz besteht kein Grund. Die auf sich gegenseitig ausschließende Erfolge gerichteten Vorsätze können miteinander verbunden werden, solange sie nicht den sicheren Eintritt eines der Erfolge zum Gegenstand haben. Sofern einer der erwarteten Erfolge eintritt, stehen das vollendete und das versuchte Delikt zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB). [Rn. 9 ff.]

Sachverhaltssubsumtion

Der A hat bei der Tatausführung im Hinblick auf jedes der beiden Tatopfer mit einem bedingten Körperverletzungs­vorsatz gehandelt und sich deshalb in Bezug auf die N einer versuchten gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB) und hinsichtlich des B einer (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht. Beide Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). [Rn. 4]

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