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BGH, Beschl. v. 04.04.2023 – 6 StR 110/23: Zum fehlgeschlagenen Versuch bei besonders schweren räuberischen Erpressung

Sachverhalt (Rz. 8–9)

1. Der Angeklagte suchte mit zwei Begleitern den Zeugen St. auf und verlangte von diesem, ihm ein Mobiltelefon zurückzugeben, das er St. geliehen hatte. Als dieser erwiderte, dass das Mobiltelefon kaputt sei, zog einer der Begleiter des Angeklagten ein Messer und hielt es St. an bzw. vor den Bauch. Der Angeklagte forderte ihn sodann auf, ihm innerhalb von drei Tagen 2.000 Euro zu zahlen, wozu es allerdings nicht kam.

2. Der Angeklagte und die Zeugin We. passten den Zeugen Bo. auf dem Nachhauseweg ab und forderten ihn auf, eine Strafanzeige zurückzunehmen, die er gegen den Bruder der Zeugin We. erstattet hatte. Außerdem verlangte der Angeklagte von Bo. die Zahlung eines Betrages von 600 Euro und drohte ihm damit, dass ihm anderenfalls „etwas Schlimmes“ passieren werde. Als Bo. erwiderte, dass er so viel Geld nicht bei sich habe, hielt ihm der Angeklagte ein Messer vor den Bauch, drohte ihm, dass Bo. „das Ganze lieber ernst nehmen“ solle, weil er ihn sonst „hier auch abstechen“ könne, und räumte ihm schließlich eine Zahlungs­frist bis zum nächsten Tag ein. Zu einer Geldübergabe kam es jedoch nicht, Bo. suchte vielmehr am nächsten Tag die Polizei auf und erstattete Anzeige

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, wegen Betruges, wegen Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahr­erlaubnis verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungs­formel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung im Fall 1 und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung im Fall 2 hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch (§ 24 StGB) jeweils mit rechtlich nicht trag­fähiger Begründung verneint hat.

Aus den Gründen (Rz. 10–13)

Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht jeweils mit der Begründung verneint, dass die Versuche fehlgeschlagen seien. Die Zeugen St. und Bo. hätten keine Zahlungen geleistet, und „aufgrund der zeitlich-örtlichen Umstände“ sei „für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass es dem Angeklagten jeweils möglich gewesen wäre, den Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln und ohne eine neue Handlungs- bzw. Kausalkette in Gang zu setzen, zu erreichen“.

Diese Ausführungen belegen nicht, dass die Versuche fehlgeschlagen waren. Sowohl für den fehlgeschlagenen Versuch als auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich nicht auf die objektiven Umstände, sondern auf das Vorstellungs­bild des Täters nach seiner letzten Ausführungs­handlung an. Selbst wenn es ihm tatsächlich nicht mehr möglich ist, den Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln herbeizuführen, ohne eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzen zu müssen, ist der Versuch nur dann fehlgeschlagen, wenn der Täter dies auch erkennt. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch. Geht der Täter zum Zeitpunkt der letzten Ausführungs­handlung davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolges erforderlich oder zumindest ausreichend ist, liegt ein unbeendeter Versuch vor, von dem er durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten kann. Feststellungen zum Rücktrittshorizont hat das Landgericht jedoch nicht getroffen. Angesichts der den Zeugen gesetzten Zahlungs­fristen versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte die Vorstellung hatte, seine Forderungen nicht mehr durchsetzen zu können. Die Sache bedarf deshalb auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

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