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BGH, Beschl. v. 24.05.2023 – 5 StR 100/23: Zur konkurrenzrechtlichen Einordnung des Tatbeitrags eines Mittäters

Sachverhalt:

A schloss sich mit mehreren Personen zusammen, um in der BRD Fahrzeuge, insbesondere der Marken VW und Skoda zu entwenden, um sie in die Tschechische Republik zu verbringen und dort gewinnbringend zu verwerten. A war der Kopf der Bande und organisierte und finanz­ierte den Diebstahl von Fahrzeugen eines bestimmten Typs über die ihm nachgeordneten Mittelsmänner. Er stattete die anderen Banden­mitglieder mit Werkzeugen zur Überwindung der Wegfahrsperre aus, ebenso hielt er Werkstätten vor, in welchen die Fahrzeuge versteckt und auseinandergenommen werden konnten. Er war für den Verkauf der Fahrzeuge und der Fahrzeugteile verantwortlich. Auf dieser Basis entwendeten die Mitglieder der Bande K und B unter anderem am 6. Dezember 2012 einen PKW, die Wegnahme eines zweiten, bereits aufgebrochenen Pkw misslang. Am 18. Und 19. Oktober 2019 entwendeten die Banden­mitglieder G und P zwei Pkw. Die Pkw wurden jedes Mal an den A übergeben. Ebenso wie in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober. Hierbei wurden G und P von der Polizei entdeckt, bei dem anschließenden Fluchtversuch verstarb einer der Männer unfallbedingt.

Das Landgericht hat A wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Hierbei hat das Landgericht alle Taten als selbstständige in Tatmehrheit § 53 StGB begangene Taten angesehen.

Die konkurrenzrechtliche Einordnung sieht der BGH als rechts­fehlerhaft an.

Aus den Gründen:

Falls an einer Deliktsserie mehrere Personen beteiligt sind, ist die Frage, ob die Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen wurden für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Entscheidend ist der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. „Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungs­einheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen.“ (Rn. 7)

Fehlt es an einer solchen individuellen Tat­förderung und erbringt der Täter dagegen im Vorfeld oder im Laufe einer solchen Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die einzelnen Straftaten tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen zuzurechnen. Die Straftaten werden in der Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung iSv § 52 StGB verknüpft. Das Verhalten des A erweist sich vorliegend als ein einheitliches Tun im Sinne einer natürlichen Handlungs­einheit.

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