Sachverhalt (Rn. 1, 3)
Nach den Feststellungen inserierte der Angeklagte in diesen Fällen „über gehackte Accounts in diversen Internetportalen wie ebay, ebay-Kleinanzeigen und shpock“ eine Vielzahl verschiedener Waren zum Verkauf, die er – wie von Anfang an beabsichtigt – trotz Kaufpreiszahlung nicht an die Käufer übersandte.
Das LG hat den Angeklagten wegen Betruges in 116 Fällen verurteilt. Außerdem hat es ihn „wegen Betruges in 13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb“, wegen Urkundenfälschung und wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Taten rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
Aus den Gründen (Rn. 2–3)
Die nicht begründete Annahme des Landgerichts, dass es sich jeweils um rechtlich selbständige Taten handelte, stößt auf durchgreifende Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„In den Fällen 1 bis 116 der Urteilsgründe hat die Strafkammer nicht bedacht, dass bei der mehrfachen Nutzung eines vom Täter zu diesem Zweck manipulierten Benutzerkontos einer Internet-Verkaufsplattform die über dieses Konto abgewickelten Betrugstaten zur Tateinheit verbunden werden. (...) Die Urteilsgründe offenbaren nicht, welche seiner Betrugstaten der Angeklagte über welche der durch ihn manipulierten Nutzerkonten der Verkaufsplattformen Ebay, Ebay-Kleinanzeigen oder Shpock abgewickelt hat (UA S. 14), obgleich dahingehende Feststellungen möglich erscheinen. Nach den Urteilsfeststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte mehrere seiner Betrügereien mithilfe derselben von ihm manipulierten Accounts verübt hat und diese Taten daher in Tateinheit zueinander stehen; denn wenn der Täter – wie hier – beweiserhebliche Daten eines bestehenden, ihm nicht zugeordneten Kundenkontos einer Internetverkaufsbörse verändert und von diesem Kundenkonto danach plangemäß Gebrauch macht, werden sämtliche nachfolgende hierüber abgewickelten Betrugstaten aufgrund Teilidentität in den Ausführungshandlungen zur Tateinheit verbunden. (…) Das Fehlen entsprechender Ausführungen zur Zuordnung der einzelnen Betrugshandlungen zu den Benutzerkonten in den Urteilsgründen stellt im Hinblick auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Mangels dazu getroffener Feststellungen ist auch eine Schuldspruchänderung durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht möglich.“
Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu beachten haben, dass in Fällen, in denen wegen einer Konkurrenzkorrektur neue Strafen festzusetzen und mehrere vom ersten Tatgericht als rechtlich selbständig erachtete Taten zur Tateinheit zu verbinden sind, das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (nur) gebietet, dass die neu festzusetzende Strafe die Summe der bisherigen Strafen nicht überschreitet; auch die neue Gesamtstrafe darf nicht höher ausfallen als bisher. Dagegen steht es der Verhängung einer höheren Strafe für die nunmehr als tateinheitlich zu bewertenden Betrugshandlungen als solches nicht entgegen. Eine abweichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Unrechts- und Schuldgehalt des Vorgehens des Angeklagten unberührt