BGH, Beschl. v. 13.02.2024 – 5 StR 580/ 23: Zur sukzessiven Mittäterschaft beim Autodiebstahl
Leitsatz
Nach Sicherung des Gewahrsams ist keine sukzessive Mittäterschaft beim Diebstahl mehr möglich.
Sachverhalt (Rn. 2)
Eine Bande stahl Autos und stellte diese mehrere Kilometer entfernt ab, um sie später nach Polen zu überführen. Der Angeklagte stieß erst dazu, als die Fahrzeuge bereits abgestellt waren, um Kennzeichendubletten anzubringen. Als er bemerkte, dass eines der beiden Fahrzeuge nicht mehr vor Ort war, entfernte er sich unverrichteter Dinge. Er beabsichtigte, sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Aus den Gründen
„Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte leistete seinen Tatbeitrag erst nach Beendigung des Diebstahls; eine sukzessive Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) kommt nach Tatbeendigung aber nicht mehr in Betracht.“
„Ein Diebstahl ist abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat. […] Bei Kraftfahrzeugen wird dies in der Regel nicht der Fall sein, solange der Täter sich noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich des
Bestohlenen befindet oder aus anderen Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu verlieren. Hier hatten die Täter die entwendeten Kraftfahrzeuge jedoch bereits mehrere Kilometer entfernt von den Tatorten abgestellt. Die Autos waren damit dem Zugriff der Berechtigten entzogen; die Diebe hatten bereits gesicherten Gewahrsam an ihnen erlangt. […] Nach Tatbeendigung können Beteiligungshandlungen Dritter – wie hier die des Angeklagten – lediglich noch den Tatbestand der Hehlerei gemäß § 259 StGB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB erfüllen.“ (Rn. 4)